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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen. 947

g. Ein Verschulden des Tierhalters ist nicht Voraus-setzung seiner Haftung für Tiergefahr. Nur soweit die Beschädi-gung durch ein Tier uicht auf die besondere Tiergefahr zurück-geführt werden kann und somit die Anwendung des § 833 aus-geschlossen ist, kann ein Schadensersatzanspruch gegen denTierhalter, wie gegen jeden etwa verantwortlichen Dritten, regel-mäfsig nur auf Verschulden gegründet werden 66 .

Allein seit der Novelle von 1908 kann der Tierhalter, fallsdas Tier ein seinem Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinemUnterhalt dienendes Haustier ist 67 , sich von der Haftung durchBerufung auf seine Schuldlosigkeit befreien, wenn er nach-weist, dafs er selbst bei der Beaufsichtigung des den Schadenherbeiführenden Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be-obachtet hat oder der Schade auch bei der Anwendung dieserSorgfalt entstanden sein würde 68 . Bei solchen Haustieren ist alsozwar das Prinzip der Gefährdungshaftung festgehalten. Denn nur,weil und soweit der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch aufdie nach § 833 vom Tierhalter zu verantwortende besondere Tier-gefahr stützt, ist zur Begründung des Anspruches die Behaup-tung und der Beweis eines Verschuldens des Tierhalters nichterforderlich 59 . Allein das dem Wesen der Gefährdungshaftung

dafür nach dem Tatbestände in SchillersHandschuh Kaiser Franz gehaftet?Wer in einen Bärenzwinger steigt, wer unnötiger Weise unter Mifsaehtungeiner Warnung vor bissigen Hunden ein Grundstück betritt, wer mit einemKettenhunde spielt, aber auch, wer unaufgefordert oder aufgefordert auf einemfremdem Fuhrwerk Platz nimmt, hat von vornherein und ohne Rücksicht aufetwaiges Verschulden, falls er zu Schaden kommt, keinen Anspruch aus § 833;es ist verkehrt, erst in § 254 einen Grund für die Enthaftung des Tierhalterszu suchen. Vgl. auch Oertmann, Bern. 5 b 4, Enneccerus § 466 Anm. 26.

50 Aus § 823 7 , möglicherweise aber auch mit Umkehrung der Beweislastaus § 831 oder 832 oder ohne Verschuldensnachweis aus § 829.

57 Der Begriff des Haustieres steht geschichtlich fest, ist daher nicht,wie Manche meinen, auf Bienen zu erstrecken (oben Bd. II 530 Anm. 29). DemBeruf dient z. B. ein militärisches Dienstpferd (auch Krümperpferde, R.Ger.LXXVI Nr. 59); der Enverbstätigkeit das lebende Gutsinventar, das Vieh desViehhändlers, das Schlachtvieh in der Hand des Metzgers (R.Ger. LXXIXNr. 7), der Zughund; dem Unterhalt Milchvieh, Federvieh, Schweine, wenn sienur für den eignen Haushalt bestimmt sind.

58 Hat ein Angestellter des Tierhalters den Schaden schuldhaft ver-ursacht, so mufs der Tierhalter aufserdem, um enthaftet zu werden, den Ent-lastungsbeweis gemäfs § 831 führen; R.Ger. LXXVI Nr. 59 S. 229 ff. Ver-schulden des gesetzlichen Vertreters ist nach Analogie des § 278 B.G.B. demselbst schuldunfähigen Tierhalter zuzurechnen; vgl. unten S. 957 Anm. 101.

69 Andernfalls kann er eben nur aus § 823 klagen und mufs schuldhafte

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