946 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
der Mitverursachung des Schadens durch einen Dritten oder dessenTier der Tierhalter neben dem Dritten, wenn dieser überhaupthaftet, als Gesamtschuldner 52 .
f. Die Haftung des Tierhalters fällt insoweit weg, als siewegbedungen ist. Sie mufs als stillschweigend wegbedungengelten, wenn sich aus der Natur eines Vertrages, durch den derVerletzte sich einer bestimmten Behandlung des Tieres unterzieht,die Übernahme der Tiergefahr ergibt 68 oder wenn bei unentgelt-licher Gewährung des Gebrauches oder Mitgebrauches eines Tieresnach Treu und Glauben anzunehmen ist, dafs die Haftung desTierhalters für die damit verbundene Gefahr ausgeschlossen seinsollte 54 . Allein auch ohne Vertragssclilufs mufs auf Grund ein-seitiger Gefahrübernahme durch den Verletzten die Haftung desTierhalters entfallen, wenn jener sich der drohenden Tiergefahrin dem Bewufstsein ausgesetzt hat, auf eigne Gefahr zu handeln 66 .
.1 ahrb. f. Dogm. LIY 134, die Gefährdung zu verteilen, führt zu ungerechtenErgebnissen. — Das Preufs. L.R. § 78 liefs in Konsequenz des Verschuldungs-prinzips überhaupt nur eine Haftung des durch Vernachlässigung der Aufsichts-pflicht schuldigen Eigentümers eintreten.
62 Er ist nicht, wie nach älterem deut. R. (oben S. 938 Anm. 6), gern. R.,Preufs. L.R. § 76, Sachs. Gb. § 1563, haftungsfrei. Nur für das innere Ver-hältnis, also die Frage des Rückgriffsrechts, kommt hier § 254 analog zur An-wendung; oben § 212 S. 918 ff. Anm. 47 u. 48.
68 So übernimmt der Trainer oder Zureiter eines ihm übergebenen Pferdes,der Dresseur eines Hundes oder eines wilden Tieres, der Tierarzt, der einTier in eigne Pflege nimmt, stets die mit seiner beruflichen Tätigkeit ver-bundene Gefahr; vgl. R.Ger. L Nr. 56, LVIII Nr. 104, LXI Nr. 14, GruchotXLIX 935, Seuff LX Nr. 188. Dagegen bleibt dem Kutscher, dem Pferde-knecht, der Viehmagd usw. der Tierhalter für unverschuldeten Tierschadenverantwortlich; R.Ger. L Nr. 56 S. 252, LXVIII Nr. 104 S. 412, J.W.Schr. 1905S. 392ff. Ebenso dem Hufschmiede, wenn sich nicht aus dem Vertrage imEinzelfalle die Gefahrübernahme ergibt; R.Ger. LXI Nr. 14.
54 Auf diesem Wege ist die Praxis in den Fällen, in denen eine aus Ge-fälligkeit von einem Fuhrwerk mitgenommene Person ohne menschliches Ver-schulden verunglückt, mehr und mehr dahin gelangt, die ursprünglich vomR.Ger. dem Tierhalter im Widerspruch mit dem Rechtsbewufstsein auferlegteHaftung (R.Ger. LIV Nr. 22, vgl. auch Gruchot LIII 688, Seuff. LXI Nr. 221,LXII Nr. 255) abzulehnen; vgl. bes. R.Ger. LV Nr. 75, LXVII Nr. 110, Seuff.LXI Nr. 220. Auch wer mit einem geliehenen Fuhrwerke ausfährt, wird zwarnicht (wie das R.Ger. LXII Nr. 21 unrichtig annimmt) Tierhalter (vgl. oben S. 943Anm. 38—39), trägt aber die eigne Gefahr. — Vgl. über die Einwirkung desVertrags Verhältnisses überhaupt bes. Danz, D.J.Z. XIII 383ff, v. Blume,Recht 1905 S. 481 ff, Kr tick mann, Jahrb. f. D. LII 428 ff, LIV 130 ff., LVI285ff, Oertmann, Bern. 5b, Enneccerus § 466 V.
56 Oder hätte, wenn Ritter Delorges im Löwengarten zerfleischt wäre,