§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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rischen „Schuld“ in entsprechender Umbildung auch heute immerwieder zum Durchbruch 48 .
e. Im Falle der Mitverursaehung des Schadens durchden Verletzten kann nach B.G.B. § 254 die Ersatzpflicht des Tier-halters ganz oder teilweise wegfallen 49 . Dies gilt auch im Ver-hältnis mehrerer Tierhalter zueinander, wenn ein Tier des Ver-letzten den Schaden mitverursaeht hat 60 , und führt insbesondereim Falle eines Kampfes zwischen Tier und Tier zu dem gleichenErgebnis, wie die im älteren deutschen Recht mafsgebende Ab-wägung der beiderseitigen „Schuld“ 61 . Dagegen haftet im Falle
48 Charakteristisch dafür ist die Begründung der Nichthaftung des Tier-halters für die Ansteckung eines fremden Pferdes durch sein eigenes drusen-krankes Pferd in Erk. des R.Ger. LXXX Nr. 55 (das die Ansteckung bewirkende„Beschnüffeln“ sei zwar willkürliches tierisches Tun, aber an sich harmloseund ungefährliche Bewegung und Gefühlsäufserung).
49 Ygl. oben § 212 S. 920 Anm. 53. In den Fällen, in denen das bisherigeRecht von vornherein jeden Ersatzanspruch wegen eigenen Verschuldens des Ver-letzten versagte, wie namentlich, wenn er das Tier gereizt hat (Preufs. L.R.§ 75, Sachs. Gb. § 1562, Code civ. a. 1385 nach R.Ger. XIV 319), mufs auchjetzt die Haftung des Tierhalters regelmäfsig wegfallen. Unter Umständen aber,besonders, wenn das Verschulden nur in Unvorsichtigkeit bestand, ist Teilungdes Schadens angezeigt; R.Ger. LI Nr. 66 u. b. Seuff. LXIX Nr. 173. Überden Fall der Zurechnungsunfähigkeit des mitverursachenden Verletzten vgl.oben § 212 S. 921 Anm. 56.
60 Oben § 212 S. 921 Anm. 57; R.Ger. LXVII Nr. 34 (Schadensteiluug, wennder Hund des Verletzten das ihn verletzende Pferd scheu gemacht hatte).
61 Insbesondere mufs, wenn ein Tier angegriffen hat, der Halter dieses(falls nicht etwa den anderen Tierhalter ein Verschulden trifft) den Schadenallein tragen. Dieses im älteren deut. Recht (oben S. 937 Anm. 5), im röm. R.(1. 1 § 8 u. 12 D. h. t.) u. im Sächs. Gb. (§ 1563) anerkannte Ergebnis entsprichtallein dem Rechtsbewufstsein. Vgl. Isay, Jahrb. f. D. a. a. 0. S. 314ff., b.Gruchot a. a. 0. S. 511 ff., Dernburg Anm. 23, Köhler I 213, OertmannBern. 6. Es folgt aber auch aus dem Verursachungsprinzip; denn wenn derTierhalter als Verursacher der Schädigung durch das Tier gilt, so hat derHalter des angreifenden Tieres ein rechtsverletzendes Tun zu verantworten,während dem Halter des sich verteidigenden Tieres dessen Tun als nicht rechts-widrige Abwehr des Angriffs zuzurechnen ist. Insofern ist die von Isay,Dernburg und Köhler verfochtene analoge Anwendung der §§ 227—228B.G.B. gerechtfertigt. Durfte der Halter des angegriffenen Tieres das an-greifende Tier selbst töten oder beschädigen, so darf er dies auch durch seinTier tun. Wenn Schwarz S. 84ff, Staudinger Bern. 4 c, Crome Anm. 10u. A. schlechthin jeden Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schadenhaften lassen, so ist dies unerträglich. Soll ich, wenn mein geringwertigeralter Hund von einer kostbaren Dogge angegriffen ist und sie getötet hat, derenWert ersetzen, selbst aber, wenn auch mein Hund dabei beschädigt ist, miteiner Kleinigkeit zufrieden sein? Auch der Vorschlag von Kriickmann,
Binding, Handbuch. II. 3. III: G-ierke, Deutsches Privatrecht. III. 60