944 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
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früheren Recht geläufige Unterscheidung zwischen wilden Tierenund Haustieren ist dem B.G.B. grundsätzlich fremd. Nur mufses sich um ein Tier handeln, das nach der Lebensanschauung alsTier gehalten wird 42 .
d. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist, dafs derSchade durch die Tötung oder Verletzung des Körpers oder derGesundheit eines Menschen oder durch Beschädigung einer Sacheentstanden ist 48 und dafs das Tier diesen Schaden durchspezifisch - tierisches Tun verursacht hat 44 . Dies ist der Fall,wenn es als beseeltes Wesen sich aus innerem psychischen An-triebe bewegt und somit die ihm innewohnende eigne Lebens-energie, aus der eben die besondere Tiergefahr fliefst, schädigendbetätigt 46 . Dagegen ist § 833 unanwendbar, wenn es entwedernur durch äufsere physische Kräfte körperlich bewegt wird 46 oderlediglich dem Willen eines es leitenden Menschen als dessen Werk-zeug folgt 47 . Unverkennbar kommt die alte Vorstellung der tie-
42 Dafs auch für gezüchtete Bazillen aus § 833 gehaftet werde, ist oftbehauptet (vgl. z. B. Planck, Bern. 2a, Oertmann, Bern. 3a), aber ent-schieden abzulehnen; Dernburg § 396 II, Enneccerus Anm. 13, LittenS. 17 ff.
48 Sachentziehung ist der Sachbeschädigung gleichzustellen; v. LisztS. 108, Litten S. 23. Dagegen fällt sonstige Beschädigung (z. B. Verlust durchZeitversäumnis) nicht unter § 833; Goldmann u. Lilienthal S. 913.
44 Hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen demTun des Tieres und dem Eintritt des Schadens gelten die allgemeinen Grund-sätze. Vgl. Oertmann Bern. 3 d. Mittelbare Verursachung genügt; Dern-burg Anm. 18; R.Ger. XXIX Nr. 31, L Nr. 49, Gruchot LI 197.
45 Vgl. bes. Planck, Bern. 2 b, Oertmann, Bern. 3 c, Tr a e g e r S. 318 ff.,Litten S. 7911'., Schwarz S. 64ff., Enneccerus § 466 IV 2b. Die Zu-rechnung eines aus der Tierseele entspringenden Verhaltens zum tierischenTun wird dadurch nicht ausgeschlossen, dafs, wie dies z. B. beim Scheuen derPferde der Fall ist, der Seelenreiz durch die Einwirkung eines äufseren Er-eignisses oder eines menschlichen oder tierischen Tuns auf die Tiersinne hervor-gerufen wird; vgl. z. B. R.Ger. L Nr. 89, LIV Nr. 22, 104, LX Nr. 14, LXINr. 77, Seuff. LX Nr. 14, LXII Nr. 56, 136, LXVIII Nr. 127. Ob die Ein-wirkung auf die Sinne „unwiderstehlich“ war, kommt dabei nicht, wie dasR.Ger. LIV Nr. 22 S. 75 meint, in Betracht.
46 Vgl. z. B. R.Ger. LXI Nr. 77, LXIX Nr. 91, Seuff. LXX Nr. 36.
47 Vgl. R.Ger. L Nr. 37, LIV Nr. 22, Gruchot XLVII 948, Seuff. LVIIINr. 5, 186. So z. B., wenn der Kutscher oder Reiter das ihm gehorchendeTier derartig lenkt, dafs es eine Person oder Sache beschädigt (A. M. nurCosack § 166 II 1 li). Hat er dagegen in dem Augenblick der Schadens-zufügung die Herrschaft über das Tier verloren oder auch nur vorübergehendaulgegeben, so liegt Schädigung durch das Tier vor. So, wenn der Kutscher dasGespann sich selbst überläfst; Seuff. LXII Nr. 136; unrichtig R.Ger. LXV Nr. 29.