§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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jeden durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich 25 . Einelioxae datio ist ihm fremd, wurde jedoch im badischen Landrechtdurch eine Zusatzbestimmung zugelassen 26 .
Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch sprach in§ 833 die Haftung jedes Tierhalters für eine durch sein Tier ver-ursachte Tötung oder Verletzung eines Menschen oder Beschädi-gung einer Sache vorbehaltlos aus 27 . Doch setzte bald eine leb-hafte Agitation gegen dieses strenge Recht ein, die dadurchgefördert wurde, dafs die Praxis hier und da aus dem Gesetzes-buchstaben unbillige, sinnwidrige Folgerungen zog 28 , und die ihrZiel mit dem Zustandekommen des Gesetzes vom 30. Mai 1908,der ersten überhaupt zum B.G.B. erlassenen Novelle, wenigstensteilweise erreichte. Dem § 833 wurde ein zweiter Absatz zu-gefügt, dem zufolge der Halter eines seinem Beruf, Erwerb oderUnterhalt dienenden Haustieres sich durch einen Entschuldigungs-beweis von der Schadensersatzpflicht befreien kann. Damit istleider das gesunde Prinzip des § 833, der die geschichtliche Ent-wicklung des deutschen Rechts zum Abschlufs gebracht zu habenschien, wieder durch eine Ausnahmebestimmung durchlöchert, diegerade für die im Leben wichtigsten Fälle in unharmonischerWeise einem widersprechenden Gedanken Geltung verschafft 28 .
2. Die Haftung des Tierhalters nach geltendemdeutschem Recht 30 .
25 Code civ. a. 1385; Zachariae-Cro m e § 418 I, Isay S. 29111'.;
R. Ger. XIV Nr. 86. Über das zugrundeliegende Recht der Coutumes vgl.Isay S. 274ff.
’ 26 Bad. L.R. s. 1385 a.
27 Eutw. I § 734 wollte das reine Verschuldensprinzip durchführen.Entw. II § 756 u. Entw. III § 817 machten den Halter eines wilden Tieresunbedingt, den eines Haustieres vorbehaltlich der Befreiung durch Ent-schuldigungsbeweis haftbar. Durch Reichstagsbesclilufs empfing § 833 seineverschärfte Fassung.
28 Vgl. darüber die Gutachten von Marwitz undTraeger in den Verli.des XXVIII. D.J.T. I 86 ff., 115 ff. u. die Referate von Enneccerus ebd. III71 ff., 621 ff. Der Juristentag sprach sich gegen die Änderung aus.
29 Co sack behandelt jetzt sogar die Tierhaftung aus § 833 Ahs. 2 alsecht deliktische Haftung in § 165 X gesondert von der in § 166 II dargestelltenblofs „deliktsähnlichen“ Tierhaftung. Dabei ist aber verkannt, dafs immerhinauch die Haftung aus § 833 Abs. 2 dem in Abs. I ausgesprochenen Grund-prinzip unterworfen bleibt.
30 v. Liszt, Deliktsobi. S. 107ff. Isay a. a. 0. S. 300ff., sowie b.Grucliot XLVIII 511 ff. Lin ekel mann S. 85 ff. Traeger, Kausalbegriff
S. 310ff. Litten, Die Ersatzpflicht des Tierhalters, 1905. E. Hagelberg,