940 Drittes Kapitel. Schuld Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Teil eine strengere Haftung des Tierherrn auf deutschrechtlicherGrundlage; insbesondere blieb das Sachsenspiegelrecht im gemeinenSachsenrecht bis zum Inkrafttreten des B.G.B. lebendig 20 . Dieneueren Gesetzbücher dagegen erkannten grundsätzlich nur eineHaftung des Tierherrn aus eignem Verschulden an und schafftendie noxae datio ab. Doch dehnte das preufsische Landrecht nichtnur den Verschuldensbegriff hierbei aufserordentlich weit aus,sondern liefs auch in einem Ausnahmefalle eine beschränkte Haf-tung ohne Verschulden eintreten 21 . Strenger hält das öster-reichische Gesetzbuch am Verschuldensprinzip fest 22 . Auch dasschweizerische Obligationenrecht legt dem Tierhalter nur eineHaftung aus eignem Verschulden auf, verschärft sie aber durchUmkehrung der Beweislast 28 . Nur das sächsische Gesetzbuch er-kannte in ähnlichem Umfange, wie das römische. Recht, eine durchdas Recht der noxae datio ermäfsigte Haftung des schuldlosen Tier-halters an 24 .
Dem gegenüber macht das französische Gesetzbuchauf germanischrechtlicher Grundlage den Eigentümer oder den,der ein Tier gebraucht, während seines Gebrauches unbedingt für
20 R.G. b. Seuff. XXXIX Nr. 214, LI Nr. 108, O.L.G. Kiel ebd. XLVIINr. 198.
21 Preufs. A.L.R. I, 6 § 70—78; Dernburg, Preufs. P.R. § 302. AlsVerschulden gilt schon das Halten wilder oder anderer schädlicher und un-gewöhnlicher Tiere ohne obrigkeitliche Erlaubnis (§ 71); nach erteilter Er-laubnis und, wo eine solche nicht nötig ist, bei Kenntnis der individuellenSchädlichkeit eines Tieres die Unterlassung gehöriger Mafsregeln zur Ab-wendung des zu befürchtenden Schadens (§ 72, 74); sonst versäumte Aufsicht(§ 73). „Ohne seine besondere Schuld“ aber haftet, wer ein zwar unschäd-liches, jedoch in der ländlichen oder städtischen Haushaltung nicht gebrauchtesTier hält; er haftet also, da das Halten eines solchen Tieres erlaubt ist, ledig-lich aus Verursachung, hat aber nur den durch das Tier verursachten „un-mittelbaren“ Schaden (nicht z. B. den Schaden aus verminderter Erwerbsfähig-keit) zu ersetzen; § 72, R.Ger. XXXII Nr. 81. Aufserdem schuldlose Haftungaus unbefugtem Weiden von Vieh auf fremdem Gelände nach den Feldpol.-Ordnungen.
22 Öst. G.B. § 1320. Ersatzpflicht ohne Verschulden tritt jedoch in ein-zelnen Fällen nach Spezialgesetzen ein. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig§ 402 I.
23 Schweiz. O.R. a. 65, jetzt 56. Gleiches wollten der Bayr. Entw. a. 948u. der Dresdn. Entw. a. 1025 bestimmen.
24 Sächs. Gb. § 1560—1564. Bei wilden Tieren tritt die Haftung wie nachälterem deut. R. unbedingt ein; bei Haustieren hat der Tierhalter im Falleeigener Schuldlosigkeit, die er aber beweisen mufs, das Recht der noxae datio.