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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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942
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942 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

a. Ihrem Wesen nacli ist die Haftung des Tierhalters intheutigen Recht Gefährdungshaftung 81 . Da die Vorstellungeiner Verantwortlichkeit des Tieres selbst verschwunden ist, kanndie Verantwortlichkeit des Tierherrn nicht mehr auf den Gedankengegründet werden, dafs er kraft seines Herrschaftsverhältnissesfür das Tier einzustehen habe. Darum kann er sich auch nichtmehr durch noxae datio befreien. Der Rechtsgrund seiner Haftungliegt vielmehr darin, dafs er seinerseits den vom Tier angerichtetenSchaden durch das Halten des Tieres verursacht hat. Dafs aberdie Verursachung ausreicht, um seine Verantwortlichkeit zu be-gründen, beruht auf der besonderen Gefahr, die mit jeder Tier-haltung gesetzt ist und nach moderner Anschauung von dem ge-tragen werden soll, der die Vorteile aus der Tierhaltung geniefst.Demgemäfs beschränkt sich auch die den Tierhalter als solchentreffende Ersatzpflicht auf solche Schäden, die durch die spezi-fische Tiergefahr verursacht sind 32 . Sie ist aber, da nach demfrüher Gesagten Verschulden kein Wesensmerkmal der unerlaubtenHandlung ist, deliktischer Natur. Denn die durch das Tier er-folgte Schadenzufügung ist eine vom Tierhalter verursachte wider-rechtliche Privatreehtsverletzung 83 .

b. Verantwortlich ist der Tierhalter. Der Begriff desTierhalters ist stark umstritten 34 . Er deckt sich nicht mit demBegriff des Tiereigentümers, wohl aber mit dem Begriff des je-weiligen Tierherrn 36 . Tierhalter ist daher, wer das Tier als

Der Begriff des Tierhalters nach §§ 833, 834 B.G.B., 1905. 0. G. Schwarz,Die Haftung des Tierhalters aus § 833 B.G.B., 1905. Schm oller, Arch. f.ziv. Pr. XCVIII 1 ff. Krückmann, Jahrb. f. D. LII 459ff., LIV 107ff. Josefb. Gruchot LI1I 28ff. Francke, Tierhalterhaftung, 1911. Endemann,B.R. § 202, 2. Dernburg § 396. Cosack a. a. 0. (oben Anm. 29). Crome§ 336. Matthiafs § 143 II. Enneccerus § 466. Komm, zu § 883ff., bes.Oertmann, Planck, Staudinger.

81 Oben § 212 III 3 S. 914 ff.

32 Unten zu d und über die Geltung dieser Schranke auch für Abs. 2 zu g.

33 yg]_ oben § 211 S. 882 Anm. 9, S. 885 Anm. 1819.

24 Übersicht der verschiedenen Ansichten bei Hagelberg a. a. 0. S. 2ff.;hier auch S. 7 ff. eine sorgfältige Zusammenstellung der in den german., röm.u. modernen Quellen begegnenden Ausdrücke, mit denen die haftende Personbezeichnet wird.

36 Schon im Sachsensp. II a 62, Schwabensp. c. 244 und anderen mittel-alterlichen Quellen wird der Herr des Tieres auch als der, der das Tierhält,bezeichnet. Auch in den neueren Gesetzen überwiegt, wenn die Haftung dem,der das Tierhält, auferlegt wird, offenbar die Vorstellung des Tierherrn (soPreufs. A.L.R. § 70, 72, Schweiz. O.R. a. 65). Umgekehrt dürfte oft, wo von