§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sacken.
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vornherein auf der Annahme eigner schuldhafter Verursachung 13 .Aber auch in die reine Tierhaftung begann schon im Mittelalterder Gedanke einer Schuld des Tierherrn einzudringen 14 .
Nach der Rezeption konnte das römische Recht 15 inDeutschland um so leichter durchdringen, als es dem deutschenRecht urverwandt war. Denn neben der aquilischen Klage gegenden, der eine Beschädigung durch ein Tier schuldhaft verursachthat, läfst das römische Recht gegen den Eigentümer eines Schadenstiftenden Vierfüfslers die aus alter Zeit stammende actio depauperie zu, die aus der Vorstellung einer Schuld des Tieres ent-sprungen ist 16 . Sie geht auf Leistung von Schadensersatz oderHingabe des Tieres zur noxa 17 , setzt aber eine Schadenszufügungvoraus, die das Tier gegen die Art und Weise seiner Gattung(aus besonderer Bosheit oder unnatürlicher Erregung) vorgenommenhat 18 . Ein Verschulden des Eigentümers fordert sie nicht. Dochneigte man im gemeinen Recht dazu, die Haftung des Eigentümersaus einer Verschuldensvermutung zu erklären 19 .
In den deutschen Partikular rechten erhielt sich zum
12 Sachsensp. II, 62 § 1; zahlreiche weitere Belege b. Hammer a. a. 0.S. 95ff., Stobbe-Lehmann Anm. 21—22.
18 Das Halten solcher Tiere gilt von vornherein als unerlaubt; Gl. zuSachsensp. II, 62. Bei bösartigen Haustieren aber (nicht bei wilden Tieren)kann er sich durch den Nachweis, dafs er die böse Eigenschaft nicht kannte,von der unbedingten Haftung befreien und behält dann das Preisgaberecht;Hammer S. 96.
14 Über die Entwicklung eigener Schuld des Herrn aus seiner Haftungfür das schuldende Tier vgl. Schuld u. Haftung S. 103—104.
15 Vgl. Windscheid-ICipp § 457, 3 und die dort in Anm. 6 angef.umfangreiche Literatur; Dernburg, Pand. § 133; Isay a. a. 0. S. 282 ff.
16 Dig. 9, 1; Inst. 4, 9. Die Juristen der Kaiserzeit lehnten freilich dieseVorstellung ab; vgl. Ulp. 1. 3 D. h. t.: Pauperies est damnum sine injuriadatum; nec enim potest animal injuriam fecisse, quod sensu caret. Allein inder ganzen Struktur dieser in das römische System schlecht passenden Klagewirkt die primitive Vorstellung nach. — Eine ähnliche noxale actio de pastuwird gegeben, wenn ein Tier fremde Früchte abfrifst.
17 Beklagter ist der Eigentümer des Tieres zur Zeit der Klageerhebung:noxa caput sequitur; 1. 1 § 12 D. h. t. Durch den Tod des Tieres erlischt dieKlage (1. 1 § 13 D. h. t.), aber nicht, wenn die Klage schon erhoben ist; Seuff.XLYII Nr. 274. — Vgl. auch R.Ger. XX Nr. 44 u. Nr. 46.
18 L. 1 § 4 u. 7 D. h. t. Die aus der Glosse zu § 7 stammende Formu-lierung „contra naturam sui generis“ ist übrigens sehr anfechtbar; vgl. Seuff.XLVIII Nr. 33.
19 Vgl. Isay a. a. 0. S. 288ff. u. über Anhaltspunkte in den röm. QuellenS. 287 ff.