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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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938
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938 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

zufliguug durch das Tier verursacht hat 6 . Nach manchen Quellenhaftet auch, wenn sich das Tier bei der Schadenszufügung inder Hut eines Bediensteten des Herrn befindet, in erster Linieder Aufsichtspflichtige und nur subsidiär der Herr 7 . Regel-mäfsig aber kann der Herr, wenn er nicht selbst bei derTierestat mitgewirkt hat, sich durch Auslieferung des schuldigenTieres der Verantwortlichkeit entschlagen 8 . Doch wird er vielfachauch dadurch nur vom Ersatz des vollen Schadens befreit, währender zum Teilersatz verpflichtet bleibt 9 . Nach manchen Quellenverliert er das Auslieferungsrecht, wenn er das Tier, nachdem ervon dessen Missetat Kenntnis erlangt hat, wieder in seine Gewerenimmt, es haust und füttert 10 . Dann lädt er die Schuld auf sichund haftet wie für eigne Tat. Die Auslieferung zielte ursprünglichauf Vollzug der Rache am schuldigen Tiere ab, ging dann abermehr und mehr in ein Mittel der Ersatz Verschaffung aus demWerte des Tieres über * 11 . Unbedingt haftet, wer ein bösartigesHaustier oder ein (wennschon gezähmtes) wildes Tier hält, fürden Schaden, den das Tier während der Zeit, in der er es hält,anrichtet 12 . Hier beruht offenbar die Haftung des Tierherrn von

6 Beispiele bei Stobbe-Lehmann Anm. 5.

7 Sachsensp. II, 40 § 4, III, 49; andere Stellen bei Stobbe-LehmannAnm. 9.

8 Das Auslieferungsrecht ist schwerlich, wie Brunner, Isay u. A. an-nehmen, erst jüngere Bildung, sondern uraltes Beeilt; Schuld und HaftungS. 16 Anm. 13. Nach manchen Volksrechten jedoch befreit die Auslieferungnur von den Straffolgen; ebd. Anm. 15. Immer fehlt das Auslieferungsrechtdem Herrn, der durch eigenes Unterlassen oder Tun den Schaden wennauch schuldlos mitverursacht hat; Hammer a. a. 0. S. 95.

9 Schuld und Haftung S. 17 Anm. 16, Stobbe-Lehmann Anm. 4,His S. 44.

10 Vgl. bes. Sachsensp. II a. 40; dazu die ähnlichen in Schuld und HaftungS. 17 Anm. 17 angef. Stellen.

11 In ähnlicher Weise, wie im Falle der Viehpfändung die durch Nicht-einlösung vollzogene Dereliktion; oben Anm. 2. Am deutlichsten zeigt diesdie Bestimmung des Sachsensp. II, 40 § 4, nach der der Tierherr, wenn er nurwegen Unzulänglichkeit der Haftung des Tierhüters haftet, die Wahl hat, denSchaden bis zur Höhe des Wertes des Tieres (und bei Zugtieren des Wagens) zuersetzen oder das Tier (nebst Wagen) dem Geschädigten zum Ersatz zu über-lassen. In den Quellen des späteren Mittelalters und namentlich der Rezeptions-zeit nähert sich das Auslieferungsrecht, zumal wenn es uneingeschränkt ge-währt wird, mehr und mehr der römischen noxae datiö an; Stobbe-LehmannAnm. 1819. Auch der Satznoxa sequitur caput hat sich unabhängig vomrömischen Recht im deutschen Recht entwickelt; Rsb. n. Dist. II, 8 d. 4, Ditmars.L.R. v. 1447 § 105.