§ 214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.
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rechtliche Schadenszufügung haftbar sei. Der durch ein TierGeschädigte kann sich daher grundsätzlich an das Tier selbst halten.Gehört aber das Tier einem fremden Herrschaftsverbande an, sosteht zwischen dem Geschädigten und dem Tier das Herrenrecht.Darum hat er eine unmittelbare Zugriffsmacht auf das Tier, vondem selbstverständlichen Notwehrrecht gegen einen Angriff des-selben abgesehen, nur dann, wenn er es bei einem Eingriff in seineRechtssphäre auf handhafter Tat betrifft 2 3 . Im übrigen kann ersich, weil er die Gewere des Herrn nicht eigenmächtig brechendarf, zunächst nicht an das Tier, sondern nur an den Herrn halten.Der Herr aber mufs kraft seiner Herrenpflicht für das Tier ein-stehen und dessen Tat wie eigne Tat verantworten 8 . Er hat daherdem Geschädigten den vom Tier angerichteten Schaden zu er-setzen und namentlich anstatt desselben Wergeid oder Bufse zuzahlen. Für Haustiere haftet er in gleichem Umfange wie fürmenschliche Hausgenossen und insbesondere ursprünglich genauso, wie für die ebenfalls in seiner Gewere befindlichen eignenLeute 4 * * * . Die Haftung fällt nur weg, wenn der Verletzte -selbstoder im Falle der Beschädigung von Tier durch Tier sein Tierdie Verantwortung trägt®, oder wenn ein Dritter die Schadens-
2 Dann darf er sicli des Tieres bemächtigen, um an ibm Hache zu nehmen.Br darf es töten, aber nicht sich aneignen. Sein Tötungsrecht, das bei ge-wissen Tieren stets fortbestand, wurde im übrigen durch das blofse Pfändungs-recht ersetzt, kraft dessen er das Tier gefangen halten darf, es aber dem Tier-herrn zur Einlösung durch Zahlung oder Sicherstellung der verwirkten Bufs-schuld bereit stellen mufs. Erst wenn die Einlösung nicht erfolgt, kann er amTier Rache nehmen. Allmählich entwickelt sich dann die Haftung des Tiereszur Sachhaftung, so dafs der Pfändende sich aus dem Werte des Tieres be-friedigen darf. Vgl. oben Bd. I 345 ff., 348 ff., Schuld und Haftung S. 36—37,sowie die vielfach (obschon nicht durchweg) zutreffenden eingehenden Aus-führungen über den Einflufs des Gedankens der handhaften Tat bei Isaya. a. 0. S. 246 ff.
3 Doch wird ihm, wenn er nicht seihst bei der Tierestat mitgewirkt hat,diese in historischer Zeit nur als absichtslose Missetat zugerechnet, so dafs ervon Straffolgen befreit bleibt.
4 Über die Gleichbehandlung der Haftung für Haustiere mit der fürKnechte (vgl. über diese die in Schuld und Haftung S. 15 Anm. 10 angef. Lit.)vgl. A. B. Schmidt a. a. 0. S. 48 Anm. 111, Stobbe-Lehmann § 263
Anm. 2, Schuld u. Haftung a. a. 0. Anm. 13—17.
B Die in der Wormser Ref. VI, 1 tit. 21 § 2 enthaltene Regel, dafs, wenn
das angreifende Tier geschädigt wird, kein Ersatz zu leisten ist, mag aus 1. 1§ 11 D. 9, 1 entlehnt sein, entspricht aber sicherlich auch deutschem Recht.
Sachsensp. II, 54 § 5 steht nicht entgegen.