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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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936
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986 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

neueren Gesetzen aber tritt die Haftung des öffentlichrechtlichenVerbandes überhaupt an die Stelle der nach § 839 B.G.B. be-gründeten Beamtenhaftung, so dafs der Schadensersatzanspruchdes Verletzten gegen den Beamten völlig ausgeschlossen ist 66 unddie eigne Verantwortlichkeit des Beamten sich nur in der ihmauferlegten Ersatzpflicht gegenüber dem Staat oder der Gemeindeäu Isert 67 .

§214. Haftung für Tiere und leblose Sachen.

I. Haftung für Tiere.

1. Geschichte. Im älteren deutschen Recht * 1 warauf gemeinarischer Grundlage eine Haftung des Tierherrn fürsein Schaden stiftendes Tier allgemein anerkannt. Doch war dasTierhaftungsrecht schon in den Volksrechten mannigfach ungleichfortentwickelt und erfuhr später zum Teil eine weitere Verfärbung-Ausgangspunkt war die uralte, allmählich zurückgedrängte, abernie ganz erloschene Vorstellung, dafs das Tier selbst als willens-fähiges Wesen für sein Tun verantwortlich und daher für wider-

Reufs ä. L. und Elsafs-Lothr. haftet der öffentlichrechtliche Verband überhauptnur subsidiär; mein Gutachten S. 121 Anm. 77. Dadurch, dafs diese Gesetzefür die Haftung des Staats oder der Gemeinde auf das Bürgschaftsrecht ver-weisen, wird deren privatrechtliche Natur bestätigt, ihr deliktischer Charakteraber nicht ausgetilgt.

86 Dies gilt nach Reichsrecht für alle Grundbuchbeamten und für dieReichsbeamten, in Preufsen, Bayern, Württ., Baden, Oldenburg, Anhalt, Kob.-Gotha, Reufs j. L. u. Waldeck allgemein. Zu der darin enthaltenen tief ein-greifenden Abänderung des gemeinen bürgerlichen Rechts sind die Landes-gesetze durch E.G. a. 77 S. 2 ausdrücklich ermächtigt.

67 Das Rückgriffsrecht des Staats oder der Gemeinde (vgl. die in meinemGutachten S. 121 Anm. 76 angef. Bestimmungen und dazu Reichsges. § 2,Preufs. G. § 34) ist Ausflufs des Beamtenverhältnisses und gehört daher demöffentlichen Recht an. Darum hat auch die Grb.O. die Regelung des Regrefs-anspruchs gegen den Grundbuchbeamten dem Landesrecht überlassen, dasdarüber sehr verschiedene Bestimmungen trifft; oben Bd. II 305 Anm. 7576.

1 Wilda, Strafr. 588ff. Kraut, Vorm. I 348 ff. Brunner, R.G. I 2216 ff., II 555 ff. Stobbe-Lehmann § 263. II. Isay, Die Verantwortlich-keit des Eigentümers für seine Tiere, Jahrb. f. D. XXXIX 208ff., S. 21411.Meine Schrift über Schuld und Haftung S. 15ff., 36 ff., 103 ff. R. Hübner,Grundz. § 89 II 2. v. Schwerin, R.G. 2 S. 111, 122. Über das Recht derVolksrechte A. B. Schmidt a. a. 0. S. 48 ff. Über das spätere MittelalterHammer a. a. 0. S. 85ff. Über das Sachsenspiegelrecht V. Friese, Strafr.des Sachsensp., II. LV der Unters, z. D.St. u. R.G., S 60 ff. Über das fries. R.IIis, Fries. Strafr. S. 44ff'. H. IIoffmann, Die Haftung für aufserkontrakt-liche Schadenszufügungen durch Tiere nach Hamburger Recht, H. LI der

Unters. Nord. R. bei v. Amira I 39611'., II 421 ff.