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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 213. Haftung für Andere.

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in Ansehung der Abgrenzung des Kreises der Beamten, für diedie Verantwortlichkeit eintritt 62 , wie in Ansehung der Unter-scheidung zwischen staatlicher und kommunaler Haftung° 3 . Überallaber deckt sich, soweit sie eintritt, die staatliche oder kommunaleHaftung mit der dem Beamten selbst auf Grund schuldhafter Ver-letzung der Amtspflicht durch § 839 B.G.B. auferlegten Haf-tung 64 . Sie ist daher deliktischer und somit privatrechtlicher Natur.Jeder Beamte erscheint eben insoweit, als er ihm anvertrauteöffentliche Gewalt ausübt, als Staats- oder Gemeindeorgan, dessenTun oder Unterlassen Tun oder Unterlassen des Staats oder derGemeinde selber ist. Mit dem privatrechtlichen Schadensersatz-anspruch des Verletzten gegen den öffentlichrechtlichen Verbandkonkurriert nach allgemeinen Grundsätzen ein gleichinhaltlicherAnspruch gegen den schuldigen Beamten 66 . Nach den meisten

beiden Mecklenburg (A.Y. § 49 bz. 48) die Haftung nur in bestimmten Ver-waltungszweigen auf Grund besonderer Landesgesetze ein, und Gleiches wirdin den übrigen Ländern angenommen.

62 Manche Gesetze schließen die Haftung für solche Beamte, die lediglichauf Gebühren angewiesen sind, also z. B. für Notare und Gerichtsvollzieher,aus. So Preufs. G. § 13 u. Hess. A.G. a. 79. Dagegen ist die Haftung desStaats für Notare in Bayern ausdrücklich ausgesprochen; Notar.G. v. 9. Juni99 a. 126, Seuff. LXX Nr. 179. Ebenso für Gerichtsvollzieher, Bayr. A.G. a. 60;vgl. auch R.Ger. LV1 Nr. 22 für Elsafs-Lothringen. Die Haftung des Reichesfür Zwangslotsen wird vom R.Ger. LXXXVI Nr. 30 bejaht. Besondere Be-stimmungen, die die staatliche Haftung weiter einschränken (wie die Post- undTelegraphengesetze), bleiben unberührt.

63 Besonders umstritten war in Preußen die Frage, wer für Volksschul-lehrer haftet; sie ist jetzt, wie schon vorher vom R.Ger. LXXXV Nr. 4, durchdie Nov. v. 1914 (§ 4») im Sinne der Haftung des Staates entschieden. Dagegenhaftet für die Lehrer an höheren städtischen Lehranstalten die Stadtgemeinde;

R. Ger. LXXXIV Nr. 5. Für den Landrat haftet auch bei seiner Tätigkeit alsVorsitzender des Kreisausschusses der Staat; Seuff. LXXI Nr. 60. Dagegenfür den Schiedsmann die Gemeinde; Seuff. LXX Nr. 195. Für den Brand-meister einer freiwilligen Feuerwehr haftet die Gemeinde, da er Vereinsorganist, nicht; R.Ger. LXXXIII Nr. 69.

64 Nur ist sie im R.Ges. § 1 2 , Preufs. § l 2 , Bayr. a. 61, Württ. a. 202 2auf den Fall ausgedehnt, dafs der Beamte nach § 827 B.G.B. nicht verant-wortlich ist. Darin liegt jedoch, da auch der Beamte unter Umständen aus§ 829 haften kann, keine Abweichung vom Prinzip; am wenigsten, wenn (wienach Reichs- u. Preufs. R.) auch diese reine Verursachungshaftung des Staates usw.nur insoweit eintritt,als die Billigkeit die Schadloshaftung erfordert.Eine von Verschulden des Beamten unabhängige staatliche Haftung kann auchauf Grund einer landesrechtlichen Erweiterung der Haftung des Beamten (oben

S. 929 Anm. 36) eintreten; mein Gutachten S. 124.

66 Hieran hält das Hess. Ges. fest; in Sachsen-Weimar, Sehwarzb.-S.,