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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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934
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934 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

des privaten wie öffentlichen Rechts gleichmäfsig geltende Vor-schrift, dafs der Verband für den Schaden verantwortlich ist,den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer ver-fassungsmäfsiger Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-stehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersätze ver-pflichtende Handlung einem Dritten zufügt 68 . Diese Bestimmungist aber auf den Staat und die anderen öffentlichrechtlichen Ver-bandspersonen nur insoweit anwendbar, als es sich um privatrecht-liche Verrichtungen ihrer verfassungsmäfsig berufenen Organehandelt Ba . Dagegen richtet sich die Haftung des Staats und derGemeinden sowie der gemeindeähnlichen Kommunalverbände fürden von ihren Beamten in Ausübung anvertrauter öffentlicher Ge-walt widerrechtlich zugefügten Schaden nach besonderen reichs-und landesrechtlichen Vorschriften 60 . Nach langem Kampfe istdie grundsätzliche Anerkennung der Verantwortlichkeit des Reichesfür die Reichsbeamten und im weitaus gröfsten Teile Deutschlandsder des Staats und der Kommunalverbände für ihre Beamten durch-gedrungen 81 . Dabei walten mancherlei Verschiedenheiten sowohl

58 B.G.B. § 31, 86, 89 1 . Über die Tragweite dieser Bestimmung und ins-besondere die stark umstrittene Begrenzung des in § 31 nur umschriebenenOrganbegriffs vgl. mein Gutachten a. a. 0. S. 109 ff. u. die dort Anm. 28 angef.Literatur; dazu seitdem bes. Oertmann zu § 31, v. Tulir, Allg. T. I 463,538ff., 611, 62111'., Enneccerus 9-11 1 §102. Vgl. jetzt bes. auch Schweiz.Z.G.B. § 55 (Organe).

59 Uber die schwierige und mannigfach bestrittene Abgrenzung des An-wendungsbereiches vgl. mein Gutachten S. 116ff. u. seitdem bes. v. Tulira. a. 0. S. 624ff., Enneccerus a. a. 0. § 112 II; vgl. auch Rümelin,Haftung im klinischen Betrieb S.69ff. (ärztliche Tätigkeit beamteter Ärzte).

00 Allgemein durch Reichsrecht geregelt ist sie nur hinsichtlich der Grund-buchbeamten; oben Bd. II § 118 X S. 310 ff. Im übrigen hat E.G. a. 77 dieRegelung dem Landesrecht Vorbehalten. Daran hat (entgegen den Vorschlägendes XXVIII. D.J.T.) die bisherige Reichsgesetzgebung nichts geändert; sie hatjedoch hinsichtlich der Haftung des Reichs für die eigenen Beamten, die vorhernach Landesrecht zu beurteilen war, einheitliches Reichsrecht geschaffen.

61 Über die Geschichte des Kampfes und den Rechtszustand bis zumJahre 1909 vgl. mein Gutachten S. 102 ff. Jetzt gilt das R.G. v. 22. Mai 1910für die Reichsbeamten (einschliefslich der Personen des Soldatenstandes) unddie Beamten der Schutzgebiete. Für die Staats- und Gemeindebeamten giltin ganz Preufsen das Ges. v. 1. Aug. 1909 nebst Ergänzung v. 14. Mai 1914(für Lehrer), dem Gesetze f. Oldenburg, Anhalt u. Waldeck nachgebildet sind;ferner Bestimmungen der A.G. zum B.G.B. in Bayern (a. 6061), Württemb.(a. 202204), Bad. (a. 5), Hess. (a. 7780), S.Weimar (§ 91), Kob.-Gotha (a. 18),Schwarzb.-S. (a. 19), Reufs ä. L. (§ 69), Reufs j. L. (§ 48) u. Elsafs-Lothr. (§ 40).In Sachsen steht die Haftung gewohnheitsrechtlich fest. Dagegen tritt in