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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 213. Haftung für Andere. 933

gegen die gleichzeitig haftenden schuldigen Einzelpersonen Vor-behalten 55 .

V. Haftung der Verbandspersonen. Die juristischenPersonen des privaten und öffentlichen Rechts stehen, wie über-haupt im Privatrecht, so hinsichtlich der Schadensersatzpflicht ausunerlaubten Handlungen den Einzelpersonen grundsätzlich gleich.Sie haften daher in gleichem Umfange, wie diese, für Andere 66 .Ebenso aber sind sie für widerrechtliche Schadenszufügung durcheignes Tun oder Unterlassen in gleicher Weise, wie Einzelpersonen,verantwortlich. Dadurch, dafs ihr gesamtes Handeln sich durchOrgane vollzieht, die Organschaftsträger aber neben ihnen zugleichals Individuen aus schuldhafter Verursachung haften können, wirdihre Haftung keineswegs zu einer Haftung für Andere gestempelt.Vielmehr sind, sobald das Handeln eines Organs der Verbands-person selbst zugerechnet wird, auf ihre dadurch einem Drittengegenüber begründete Verpflichtung zum Ersätze eines wider-rechtlich zugefügten Schadens die Grundsätze über die Haftungaus eigner unerlaubter Handlung anzuwenden 67 . Die Frage aber,wann eine Organhandlung rechtlich als unerlaubte Handlung derjuristischen Person selbst gilt, ist keine schuldrechtliche Frage,sondern wird ausschliefslich vom sozialen Verbandsrecht beant-wortet. Das B.G.B. löst sie durch die für alle juristischen Personen

Bezirk angerichteten Schaden durch den Nachweis der Unmöglichkeit der Ab-wehr befreien kann (Dernburg § 400 Anm. 3), so wird damit das Prinzip derreinen Körperschaftshaftung für das Verhalten der Gesamtheit des eigenenGebietes in um so helleres Licht geruckt.

56 Nach E.G. a. 108 sind auch besondere landesgesetzliche Bestimmungenzulässig, die in Ansehung des Kreises der als Beteiligte mitverantwortlichenEinzelpersonen und der Regelung ihres Verhältnisses zueinander das B.G.B.abwandeln. Somit gilt noch die Preufs. V. v. 17. Aug. 1835; vgl. Dernburg§ 400 II. Ferner Sachs. Gb. § 1499; Nie du er zu E.G. a. 108 Bern. 2 a.

60 Genossenschaftsth. S. 801 ff.; oben Bd. I 533; mein Gutachten f. d.XXVIII. D.J.T. I 111 Anm. 37. Nach heutigem deut. R. kommt besonders diegeschäftsherrliche Haftung nach B.G.B. § 831, sowie die gesteigerte Haftungnach Schiffahrtsrecht, Reichshaftpflichtsges. § 1 u. 2 und Kraftfahrzeugsgesetz,unter Umständen aber auch die Haftung aus Aufsichtspflicht nach § 832 2 inBetracht. Ein Unterschied gegenüber der Haftung von Einzelpersonen trittnatürlich hervor, soweit eine Befreiung durch Entschuldigungsbeweis zulässigist. Denn hier mufs die juristische Person den Mangel eigenen Verschuldensnachwcisen, greifen also die Regeln über Körperschafts- und Anstaltsdelikte(somit B.G.B. § 31) ein. Vgl. über die Anwendung dieser Grundsätze aufdie Haftung des Reiches für einen Kanallotsen auf Grund des § 831 und denvom Reich zu führenden Entlastungsbew'eis in Erk. des R.Ger. LXXIX Nr. 22.

67 Genossenschaftsth. S. 788 ff.; oben Bd. I 52811.