Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
932
Einzelbild herunterladen
 

932 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

IV. Haftung der Gemeinden für Auf rühr schaden.Nach einer Reihe von Landesgesetzen haftet die Gemeinde fin-den Ersatz des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einemAuflauf oder einem Aufruhr entsteht 60 . Diese Haftung trifft nachpreufsischem Recht und den meisten anderen Gesetzen die Gemeinde,in deren Bezirk die Ansammlung stattgefuuden hat, unbedingt hin-sichtlich aller durch offene Gewalt oder Anwendung der dagegengetroffenen gesetzlichen Mafsregeln verursachten Beschädigungenvon Personen oder Sachen, ohne dafs irgendein Kausalzusammen-hang zwischen dem Verhalten der Gemeinde als solcher und denschädigenden Handlungen zu bestehen braucht 51 . Sie ist also einins moderne Privatrecht eingesprengter Rest der alten genossen-schaftlichen Gesamthaftung 62 . Anders verhält es sich nach den-jenigen Gesetzen, die der Gemeinde Befreiung gewähren, wennsie nachweist, dafs sie bei der Aufwendung aller ihr zugebotestehenden Mittel aufserstande war, den Schaden abzuwehren 63 .Denn hier überwiegt der Gedanke der Körperschaftshaftung auseigner schuldhafter Unterlassung in Verbindung mit Umkehrungder Beweislast 54 . Überall bleibt der Gemeinde der Rückgriff

durch diese nicht gedeckten Schadens (R.Ger. XXIII Nr. 11) fortbesteht. Gleichesgilt für die Haftung des Reeders oder Schiffseigners, für die Haftung aus demKraftfahrzeugges., sowie für die Haftung des Geschäftsherrn oder Geschäfts-leiters aus B.G.B. § 831. Schliefslich aber kann auch die gewöhnliche Ver-schuldenshaftung aus B.G.B. § 823 durch die Unfallversicherung beseitigtwerden.

50 Vorbehalten in E.G. zum B.G.B. a. 108. Den Ausgangspunkt bildetedas franz. Ges. vom 10. vend. IV, das in Elsafs-Lothringen noch gilt (KischS. 252). In ganz Preußen gilt das Preufs. G. v. 11. März 1850 (Dembürg§ 400), in ganz Bayern das Gesetz v. 12. März 1850 mit A.G. zum B.G.B. a. 142(Oertmann S. 26811'.). Vgl. ferner Württ. G. v. 28. Aug. 1849; Bad. v. 13. Febr.1851; Hess. v. 3. März 1859 mit A.G. a. 275; Sachsen-Altenli. G. v. 25. März1837, Kob.-Goth. A.G. zum B.G.B. a. 21, Anhalt, a. 31, Schwarzb.-Sondersh.a. 20, Rudolst. a. 5358. Über die Entwicklungsgeschichte E. Loening,Haftung des Staats usw., 1876, S. 90 ff., 125 ff.

51 Preufs. G. § 1 u. dazu R.Ger. LXVII Nr. 62. Ebenso nach Franzos.,Württemb., Bayr., Bad., Koburg-Gotha. u. Schwarzburg. Recht.

62 Den geschichtlichen Zusammenhang vermittelt das französ. R., in demdas Ges. v. 1795 nur erhaltenes altes Recht fixierte.

53 So das Altenburg., Hess. u. Anhalt. Recht; in Koburg-Gotha u. Schwarzb.-Sondersh. kann in diesem Falle die Gemeinde wenigstens Ersatz aus der Staats-kasse fordern.

64 Vgl. Genossenschaftsth. S. 799 Anm. 2. Wenn auch nach Preufs.Ges. § 2 die Gemeinde in dem Fall, dafs die Ansammlung in einem anderenGemeindebezirk stattgefunden hat, sich von der Haftung für den in ihrem