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3 (1917) Schuldrecht
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§ 213. Haftung für Andere.

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4. Eine von eignem Verschulden unabhängige Haftung fürSchadensverursachung durch alle im Betrieb tätigen Personen istin der Gefährdungshaftung des E i s e n b a h n u n t e r n e h m e r s unddes Kraftfahzeughalters mitenthalten 46 .

5. Die Haftung des Geschäftsherrn ist insoweit, als es sich umTötung oder Körperverletzung durch einen Betriebsunfall handelt,gegenüber den im Betriebe selbst beschäftigten Angestellten undArbeitern durch die öffentlich rechtliche Unfallversiche-rung im wesentlichen ihrer Bedeutung entkleidet. Denn fürdiese Personen und ihre Hinterbliebenen tritt, falls sie nach derReichsversicherungsordnung gegen den Betriebsunfall versichertsind, an Stelle des deliktischen Schadensersatzanspruches der Ver-sicherungsanspruch 4,7 . Die Befreiung von der deliktischen Haftunggilt sowohl für den Geschäftsherrn selbst, wie für dessen Bevoll-mächtigte oder Repräsentanten und für Betriebs- und Arbeits-aufseher 48 . Sie umfasst nicht nur die Haftung aus schuldloserVerursachung, sondern (mit Ausnahme strafgerichtlich festgestelltervorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls) auch die Haftung auseignem Verschulden 49 .

arbeiter oder auch nur als Leiter oder Aufseher für eine einzelne Ai'beit be-stellt, so haftet der Unternehmer für sein Verschulden; R.Ger. I Nr. 15, VIIINr. 7.

40 Oben § 212 S.914ff. Anm.3436. Abweichend vonR.H.Pfl.G. §2 ist hier einVerschulden der Hilfsperson nicht erforderlich. Nur in den Fällen des Kr.F.G.§ 7 Ahs. 2 S. 2 haftet der Kraftfahrzeughalter nur für Verschulden des Führers,mufs aber sowohl seine wie des Führers Schuldlosigkeit beweisen. Es liegtalso ein eigenartiger Fall der Umkehrung der Beweislast vor.

47 R.V.O. § 89811'., 1042, 1219. Voraussetzung ist einer der in § 544 oder546 bezeichnten Unfälle. Der Versicherungsanspruch bleibt dem Umfangenach hinter dem Schadensersatzanspruch zurück, wird aber durch eigenesVerschulden des Verletzten nicht ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruchfällt auch weg, wenn im einzelnen Falle ein Anspruch auf Rente überhauptnicht entsteht. Ähnliche Bestimmungen enthält das Beamtenfürsorgeges. v. 18Juni 1901 § 10 u. 14.

48 R.V.O. § 899; nach § 1219 auch für Mitreeder, Lotsen und Personender Schiffsbesatzung.

49 In demselben Umfange entfallen die Ersatzansprüche aus dem Dienst-vertrage; oben § 199 S. 622 Anm. 137. Am stärksten entlastet wird hierdurchder aus R.II.Pfl.G. § 2 haftende Unternehmer, da hier nur selten Betriebs-unfälle Dritter in Frage kommen. Aber auch die Haftung des Eisenbahn-unternehmers aus R.II.Pfl.G. § 1 fällt weg, sobald der gegen Unfall versicherteVerletzte sei es auch in einem anderen Betriebe in dessen Dienst steht(R.Ger. XXI Nr. 10, LXXI Nr. 2), während sie Dritten gegenüber bis zurLeistung der Unfallrente voll (R.Ger. XXIV Nr. 23) und nachher in Höhe des

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