930 Drittes Kapitel. Schuld Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
eigners tritt jedoch nur mit dem Schiffsvermögen (Schiff und Fracht)ein 40 . In gleicher Weise haftet der Flofseigentümer mit demFlofs für den Flofsführer und die Flofsmannschaft, wenn infolgedes Verschuldens einer dieser Personen durch das Flofs eine Be-schädigung verursacht wird 41 .
3. Durch das Reichshaftpflichtgesetz §2 ist dem, derein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei oder eine Fabrikbetreibt, eine persönliche Haftung für fremdes Verschulden auf-erlegt 42 . Diese Haftung tritt ein, wenn hei dem Betriebe durchTötung oder Körperverletzung eines Menschen ein Schade ent-standen ist 43 und ein Bevollmächtigter oder Repräsentant desUnternehmers oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung desBetriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Ver-schulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Unfall ver-ursacht hat 44 . Somit haftet der Unternehmer mangels eignenVerschuldens nicht für das Verschulden eines einfachen Arbeiters 45 .
nicht dem Erwerbe durch Seefahrt dienen; B.Sch.G. § 3. Ein besonderer An-wendungsfall ist die Haftung hei verschuldetem Schiffszusammenstofs; H.G.B.§ 434, E.G. a. 7, B.Sch.G. § 92.
40 H.G.B. § 486 1 Nr. 3, E.G. a. 7, B.Sch.G. § 4 1 Z. 3. Bei eigenem Ver-schulden haftet der Boeder oder Schiffseigner persönlich. Doch trifft nachB.Sch.G. § 4 2 den Schiffseigner, der das Schiff seihst führt, auch hei eigenemVerschulden in Ansehung der Führung, von böslicher Handlungsweise ab-gesehen, nur die beschränkte Haftung.
41 Flöfs.G. § 22—23.
42 Eine Anlage zur Petroleumgewinnung erkennt das R.Ger. nicht alsBergwerk oder Gräherei an; R.Ger. XIX Nr. 35. Ebensowenig (auch nicht alsSteinbruch) einen Tunnelbau; ebd. VIII Nr. 12. Dagegen fällt eine dauerndbetriebene Mergelgrube u. dgl. unter den Begriff der Gräberei; Seuff. L Nr. 171.Als Fabrik läfst das R.Ger. LXVII Nr. 60 auch ein Elektrizitätswerk gelten.Gleiches ist für Gasanstalten und Wasserwerke zu sagen. Kein Fabrikbetriebdagegen ist das Baugewerbe; R.Ger. VIII Nr. 12 S. 52.
43 Über den Begriff des Betriebsunfalles vgl. R.Ger. XXIX Nr. 13, LXX1Nr. 1. Arbeiten zur Einrichtung einer Fabrik gehören zum Betriebe, R.Ger.XVI Nr. 5; ebenso von der Fabrik aus geleitete Aufsenarbeiten. R.Ger. IVNr. 26. — Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betriebe und derVerletzung mufs der Geschädigte nachweisen; R.Ger. I Nr. 23.
44 Es gehört also zur Begründung des Ersatzanspruchs, dafs ein kausalesVerschulden eines derartigen Vertreters des Unternehmers nachgewiesen wird.Doch kommt es auch hier nicht darauf an, welche von den mehreren Personen,für die der Unternehmer verantwortlich ist, die Schuld trägt (vgl. oben Anm. 35).Somit ist es keine Klageänderung, wenn der Anspruch nachträglich auf dasVerschulden eines anderen als des ursprünglich genannten Repräsentantengestützt wird; R.Ger. b. Seuff. XLI Nr. 301.
46 Anders wie nach Code civ. a. 1384. Ist aber ein Arbeiter als Vor-