§ 213. Haftung für Andere.
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Zur Begründung des Schadensersatzanspruches genügt der Nach-weis, dai's einer der Angestellten, mag auch nicht feststehen, welcher,den Schaden verursacht hat 35 .
Der an sich verantwortliche Geschäftsherr kann sich durchEntlastungsbeweis befreien 36 . Er kann entweder nach weisen,dafs ihn kein Verschulden trifft, oder dartun, dafs sein Verschuldenden Schaden nicht verursacht hat, weil dieser auch ohne dasselbeeingetreten sein würde. Um seine Schuldlosigkeit nachzuweisen,mufs er stets beweisen, dafs er bei der Auswahl der bestelltenPerson die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat 87 .Liegt ihm die Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaftenoder die Leitung der Ausführung der Verrichtung ob, so mufs eraufserdem beweisen, dafs er auch hierbei mit der erforderlichenSorgfalt verfahren ist 38 .
2. Nach Schiffahrtsrecht besteht eine von eignem Ver-schulden unabhängige Verantwortlichkeit des Reeders oder Schiffs-eigners für den Schaden, den eine Person der Schiffsbesatzungeinem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienst-verrichtungen zufügt 39 . Die Haftung des Reeders oder Schiffs-
35 R.Ger. LXX Nr. 98.
36 B.G.B. § 831 Abs. 1 S. 2. — Nur die Haftung von Beamten für die vonihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen kann nach E.G. a. 78 durchdas Landesrecht erweitert und daher mit Ausschlufs jedes Entlastungsbeweisesstatuiert werden. Dies ist mehrfach für Notare bestimmt; vgl. Niedner zua. 78 Bern. 2. Allgemein nach Elsafs-Lotlir. A.G. §37; Kisch S. 328ff. Auchdie §§ 41—45 A.L.R. I, 13 sind noch in Kraft.
37 Der hierbei anzulegende Mafsstab richtet sich nach der Art, insbesondereder Gefährlichkeit der übertragenen Verrichtung und den zu ihrer gehörigenAusführung erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften, Fähig-keiten und Kenntnissen; zur Wahrung der Sorgfalt gehört ausreichende Er-kundigung über die Person des Bestellten; vgl. die Nachweise aus der Praxish. Oertmann, Bern. Bas, Enneccerus § 459 Anm. 10. Stellt sich die Un-tüchtigkeit eines Angestellten erst im Laufe des Dienstverhältnisses herausoder hätte sie später erkannt werden müssen (R.Ger. LXXVI1I Nr. 22 S. 109,LXXIX Nr. 22 S. 106), so liegt in jeder ferneren Verwendung des Angestellten zueiner einzelnen Verrichtung, zu der er sich nicht eignet, eine culpa in eligendo.
38 Ob und in welchem Umfange derartige Verpflichtungen bestehen, richtetsich nach der Beschaffenheit des AnstellungsVerhältnisses; R.Ger. b. GruchotXLVI Nr. 63, Z.S. L1II Nr. 16 u. 32, D.J.Z. 1909 S. 1387. Liegt dem Geschäfts-herrn nur eine allgemeine Kontrolle über die einem Anderen zugewiesene selb-ständige Tätigkeit ob, so will das R.Ger. bei der Verletzung dieser Pflicht§ 831 nicht anwenden, vielmehr die Beweislast dem Beschädigten zuschieben;Z.S. LIII Nr. 32 S. 124 ff., LXXXII Nr. 48 S. 218.
39 1-I.G.B. § 485; durch E.G. z. II.G.B. a. 7 ausgedehnt auf Seeschiffe, die
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 59