928 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Umkehrung der Beweislast 30 . Darüber hinaus ist durch Sonder-gesetze hei bestimmten Geschäftsbetrieben dem Geschäftsherrneine von eignem Verschulden unabhängige Haftung auferlegt.
1. Nach gemeinem bürgerlichem Recht ist, wer einenAnderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadensverpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einemDritten widerrechtlich zufügt 81 . Die Haftung tritt sowohl aufGrund dauernder Anstellung in einem Geschäftsbetriebe wie aufGrund der Beauftragung mit einer einzelnen tatsächlichen oderrechtlichen Verrichtung ein, setzt aber immer voraus, dafs derBesteller dem Bestellten gegenüber die Stellung eines Geschäfts-herrn einnimmt 32 . Stets beschränkt sieh die Haftung auf denErsatz des Schadens, den der Bestellte in Ausführung der Ver-richtung, zu der er bestellt ist, verursacht hat 33 . Die Schadens-zufügung mufs objektiv widerrechtlich sein; dagegen ist nicht er-forderlich, dafs der Bestellte selbst für sie verantwortlich ist 34 .
80 Entw. I § 711—712 hatte sich auch hierzu noch nicht verstanden.Vorangegangen war das Schweiz. O.R. a. 62 (jetzt a. 55 mit einem aus B.6.B.§ 831 entlehnten Zusatz).
31 B.G.B. § 831 Abs. 1 S. 1. Nach Abs. 2 trifft die gleiche Verantwort-lichkeit den, der für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der Geschäfte,aus denen dessen Verantwortlichkeit entspringt, vertragsmäßig übernommenhat, z. B. den Geschäftsleiter, Werkmeister, Aufseher, Bauführer, Maurer-polier usw.; je nach den Umständen haftet er neben dem Geschäftsherrn oderstatt seiner.
32 R.Ger. LI Nr. 48, Recht 07 Nr. 1404, 08 Nr. 2170, Jur.W.Schr. 09S. 276, Warneyer 08 Nr. 477, 11 Nr. 180, 12 Nr. 27. So auch Fischer S. 76,Crome S. 1050, Staudinger, Bern. 2ay, Enneccerus § 459 II 1. Da-gegen wollen Andere in verschiedenem Umfange § 831 auf die zu durchausselbständiger Tätigkeit Bestellten ausdehnen; so Planck, Bern. 1 a, Dern-burg § 387 II 1, Oertmann, Bern. 2a, Jovy, Arch. f. li. R. XXXVII 78ff. —Oh die Bestellung auf einem gültigen Rechtsgeschäft beruht, ist, sobald siekausal geworden ist, gleichgültig; Feder a. a. O. S. 92.
33 Wie nach § 278 (oben § 178 S. 123 Anm. 26), macht nach § 831 eine nurbei Gelegenheit der Ausführung erfolgte Schädigung den Geschäftsherrn nichtverantwortlich ; doch genügt der innere Zusammenhang mit der auszuführendenVerrichtung. Vgl. R.Ger. LXXIII Nr. 108 S. 437 Jur.W.Schr. XIII 327; Dern-b u r g § 387 II 2, Feder S. 97, Planck, Bern, lb, Stau dinge r, Bern. 3 b.Oertmann, Bern. 2 c. — So auch nach franz. R.; R.Ger. XXIV Nr. 22 u. 67.
34 Dernburg § 387 II 3, Feder S. 100, Fischer S. 79, Planck,Bern. 1 c, Staudinger, Bern. 3a, Oertmann, Bern. 2d, Enneccerus § 459II 3; R.Ger. LXX Nr. 23, Seuff. LXIII Nr. 115. A. M. C osack 8 § 164 I 3a(in 6. Aufl. anscheinend aufgegeben). — Ist der Bestellte gleichfalls verant-wortlich, so haftet er neben dem Besteller, ihm gegenüber aber allein; oben§ 212 S. 918 Anm. 46.