§ 213. Haftung für Andere.
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verantwortlich ist 25 , oder nur eine vorübergehende Aufsiehtsführungfür begrenzte Zwecke in Frage steht 26 .
III. Geschäftsherrschaftliche Haftung. Die Haftungdes Geschäftsherrn für widerrechtliche Schadenszufügung durchseine Leute unterscheidet sich von der hausherrschaftlichen Haf-tung und ihren Abzweigungen grundsätzlich dadurch, dafs sie sichnicht auf alles unerlaubte Verhalten, sondern immer nur auf dasVerhalten bei Ausführung der zugewiesenen geschäftlichen Ver-richtungen erstreckt 27 . Sie wurde seit der Rezeption im gemeinenRecht auf die Fälle des eignen Verschuldens des Geschäftsherrnbei der Auswahl oder Beaufsichtigung seiner Angestellten beschränkt.Hieran hielten die Gesetzbücher fest. Nur das französische Gesetz-buch legt dem Geschäftsherrn eine von eignem Verschulden un-abhängige Verantwortlichkeit auf 28 . Auch das B.G.B. hat sichnicht entschlossen, die von ihm durchgeführte unbedingte Haftungdes Geschäftsherrn für das Verschulden seiner Gehilfen bei der Er-füllung von Verbindlichkeiten auf das Gebiet der unerlaubtenHandlungen zu erstrecken, läfst vielmehr hier nur eine Haftungaus eignem Verschulden eintreten 29 . Allein es verschärft imGegensatz zum bisherigen deutschen Recht diese Haftung durch
25 Es ist nicht zu billigen, wenn die Praxis auch bei der Elternhaftungzu Einschränkungen neigt, die mit der generellen Elternpflicht zur Erziehungund Leitung hausangehöriger Kinder unvereinbar sind; so namentlich dasR.Ger. L Nr. 15 (unter Aufhebung des von einer strengeren Auffassung aus-gehenden Erk. des O.L.G. Stettin, Rspr. III. 23ff.); auch Rspr. II 458, Seuff.LVII Nr. 216, LXIII Nr. 114. Auch die Aufsichtspflicht der Vorsteher vonErziehungsanstalten, der Lehrherrn usw. wird durch die häusliche Gemein-schaft gesteigert.
26 Darum sind namentlich die oft erhobenen übertriebenen Anforderungenan die Aufsichtsführung der Lehrer über die Schüler während des Schul-besuches oder bei Schulausflügen, durch die eine Zeitlang der Lehrerstand be-unruhigt wurde, abzulehnen; vgl. Oertmann, Bern, la mit Nachweisen ausder Praxis.
27 Sie kann aber mit weiter gehender Haftung konkurrieren, wenn derGeschäftsgehilfe zugleich hausangehörig ist (so früher vielfach beim Gesinde)oder als aufsichtsbedürftige Person vom Geschäftsherrn zu beaufsichtigen ist(so jetzt nach B.G.B., z. B. als minderjähriges Gesinde oder als Lehrling).
28 Code civ. a. 1384 3 . Jeder Entschuldigungsbeweis ist ausgeschlossen.
29 Vgl. über § 278 und sein Verhältnis zu § 831 oben § 178 S. 123. Diedort Anm. 24 angef. Schriften von Feder u. Heinsheim er handeln auch von§ 831; vgl. ferner Nöldecke b. Gruchot XLI 766 ff., Brückner im Recht1901 S. 299ff., 338ff., 373ff., Isay, Geschäftsführung S. 401 ff., K. Fischer,Zurechnung fremden Verschuldens, 1908.