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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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926
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92(3 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

trag übernimmt 22 . Sie setzt stets voraus, dafs die aufsichtsbedürf-tige Person den Schaden durch objektiv widerrechtliches Verhaltenverursacht hat, hängt aber nicht davon ab, ob und in welchem Um-fange diese selbst aus unerlaubter Handlung haftet 28 . Sie trittjedoch überhaupt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seinerAufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schade auch bei ge-höriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Das Verschuldens-prinzip ist also nicht aufgegeben, sondern nur durch Umkehrungder Beweislast zurückgedrängt 34 . Es wird vermutet, dafs derAufsichtspflichtige durch schuldhafte Verletzung der Aufsichts-pflicht den Schaden mittelbar verursacht oder mitverursacht hat.Er befreit sich aber durch den Nachweis, dafs ihm entweder über-haupt kein Verschulden zur Last fällt oder sein Verschulden fürden Schaden nicht kausal war. Für die Würdigung der Ent-lastungsgründe sind die besonderen Umstände des einzelnen Fallesmafsgebend. Entscheidend ist vor allem das nach den Verhältnissender Beteiligten zu fordernde Mafs von Aufsicht. Und hierauswird sich auch heute ein ungleicher Haftungsumfang ergeben, je-nachdem es sich um die hausherrschaftliche Haftung für Haus-angehörige handelt, für deren gesamte Lebensführung der Haftende

Pfleger, aber auch kraft besonderer privat- oder öffentlichrechtlicher Vor-schriften den Lehrherrn, den öffentlichen Lehrer, den Vorsteher einer öffent-lichen Erziehungs-, Heil- oder Irrenanstalt usw. Eine Aufsichtspflicht überden aufsichtsbedürftigen Ehegatten besteht nicht-, R.Ger. LXX Nr. 14. Dagegenmufs eine Aufsichtspflicht der Herrschaft über minderjährige oder schwach-sinnige Dienstboten auch da, wo nicht (wie in den oben § 200 S. 655 Anm. 61angef. Ges.O.) die Herrschaft ausdrücklich zu einer allgemeinen Aufsicht ver-pflichtet ist, aus dem Wesen des Gesindeverhältnisses gefolgert werden; a.M. Oertmann, Bern. 1 a a. E.

22 So den Inhaber einer privaten Erziehungs- oder Heilanstalt, denKrankenpfleger, den Irrenwärter usw.

28 Ist sie nach § 827829 haftungsfrei, so haftet der Aufsichtspflichtige allein;andernfalls haften beide als Gesamtschuldner, jedoch im Verhältnis zueinander,wenn der Aufsichtsbedürftige voll verantwortlich ist, nur er, wenn er nur aus§ 829 haftet, nur der Aufsichtspflichtige; oben § 212 S. 918 Anm. 46 u. S. 919Anm. 51.

24 Das ist eine erhebliche Neuerung gegenüber dem gern. u. preufs. Recht,von der Entw. I § 710 noch nichts wissen wollte. Sie hat ihr Vorbild imCode civ. a. 1384 5 und im Schweiz. O.R. a. 61. Doch entfernt sich der Codeciv. auch materiell vom Verschuldensprinzip, da er zur Enthaftung den Nach-weis fordert, dafs der Haftende die Handlung nicht verhindern konnte, währendder Nachweis, dafs die Nichthinderung unverschuldet war, nicht genügt; R.Ger.XXIII Nr. 73. Vgl. oben § 212 III 4 S. 917.