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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 213. Haftung für Andere.

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lieh knüpft an sie das französische Gesetzbuch an 16 . Das neueschweizerische Gesetzbuch leitet ausdrücklich aus derHausgewalteine Haftung desFamilienhauptes für Schadensverursachungdurch unmündige oder entmündigteHausgenossen her 17 . Aberauch im preufsischeu Landrecht ist der Zusammenhang der Haftungdes Dienstherrn für das Gesinde und des Meisters für Gesellenund Lehrlinge mit der Hausgemeinschaft noch gewahrt 18 .

Dagegen kennt das B.G.B. keine aus der Hausherrschaft alssolcher fliefsende Verantwortlichkeit für Hausangehörige 19 . Esersetzt sie durch eine unterschiedlose Haftung des Aufsichts-pflichtigen für widerrechtliche Schadenszufügung durch einewegen ihrer Minderjährigkeit oder ihres geistigen oder körperlichenZustandes aufsichtsbedürftige Person 20 . Diese Haftung trifft ingleicher Weise den, der kraft Gesetzes zur Aufsichtsführung ver-pflichtet ist 21 , wie den, der die Führung der Aufsicht durch Ver-

16 Nach Code civ. a. 1384 haften der Vater und nach seinem Tode dieMutter für die bei ihnen wohnenden minderjährigen Kinder und können sichnur durch den Nachweis befreien, dafs sie deren Schaden stiftende Handlungnicht hindern konnten. Eine gleiche Haftung trifft dieinstituteurs für Zög-linge und die Meister für Lehrlinge, so lange diese ihrer Überwachung unter-stehen. Dagegen ist die Haftung für Dienstboten von dem Hausverbande ge-löst; sie tritt nur im Bereiche ihrer dienstlichen Verrichtungen, hier aber un-bedingt ein. Vgl. Zachariae-Crome § 417.

17 Schweiz. Z.G.B. § 333; jedoch mit Vorbehalt der Befreiung durchNachweis gehöriger Aufsicht. Der frühere a. 61 des O.R. stellte die Haftungaufhäusliche Aufsicht ah.

18 Dies zeigt sich in der subsidiären Haftung des Dienstherrn oder Meistersfür die Schadenszufügung durch solche Personen, wenn er sie in Kenntnisihrer gefährlichen Eigenschaften aufgenommen hat oder im Dienste behält(I, 6 § 6263, 65, 67), besonders aber darin, dafs prinzipale Haftung eintritt,wenn die Schadensverursachung durch Gesinde, Gesellen oder Lehrlinge fest-steht, die Person des Täters aber nicht nachweisbar ist (§ 68). Vgl. auch dieähnlichen Bestimmungen für Hauswirte (§ 6668). Aufserdem tritt eine Haf-tung aus schuldhafter Vernachlässigung der Aufsicht über Wahn- und Blöd-sinnige und Kinder unter 7 Jahren ein (§ 57). Auch das Österr. Gh. § 1314kennt eine Haftung für schuldhaft ins Haus aufgenommene oder im Hausebehaltene gefährliche Dienstpersonen oder Verbrecher; sie tritt gegenüberdem Hausherrn und den Hausgenossen ein. Dagegen behilft das Sächs.Gb. sich mit der generellen Regel des § 772.

19 Gesinderechtliche Bestimmungen, die eine besondere hausherrschaft-liche Haftung begründen, könnten an sich daneben fortbestehen, sind aberwohl allgemein aufser Kraft gesetzt; vgl. oben § 200 S. 660 Anm. 91.

20 B.G.B. § 832. Vgl. Feder a. a. 0. (oben § 178 S. 123 Anm. 24) S. 110ff.;E. Schultze, Arch. f. b. R. XVII 99ff; Riedel, D.J.Z. X 693 ff.

21 So kraft Familienrechts den Vater, die Mutter, den Vormund oder den

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