924 Drittes Kapitel. Schuldverliältnisse aus unerlaubten Handlungen.
auf Grund deutschrechtlicher Anschauungen vielfach eine -weiter-gehende Haftung des, Hausherrn für Hausangehörige, die nament-lich in den partikulären Gesindeordnungen fixiert wurde. Vonden grofsen Gesetzbüchern kehrte das französische im wesent-lichen zum deutschrechtlichen Prinzip zurück 12 , während die üb-rigen ihm nur einzelne Zugeständnisse machten. So auch dasB.G.B. Dagegen hat auf sonderrechtliclien Gebieten im modernenRecht die Verantwortlichkeit für widerrechtliche Schadenszufügungdurch Andere sich wieder in weiterem Umfange durchgesetzt.
Soweit eine solche Verantwortlichkeit heute besteht, ist ihrRechtsgrund kaum einheitlich zu bestimmen. Dem individua-listischen Zuge der neueren Gesetzgebung widerstrebt ihre Her-leitung aus personenrechtlicher Verbundenheit 18 . Sie will nureignes Tun oder Unterlassen als Haftungsgrund gelten lassen, suchtdaher die deliktische Haftung von Haus- oder Geschäftsherrn fürabhängige Personen auf eine individuelle mittelbare Verursachungoder Mitverursachung des Schadens zurückzuführen. Indessenreicht zur Erklärung der erweiterten Unternehmerhaftung bei be-stimmten Betrieben dieser Gesichtspunkt nicht aus. Hier wirdvielmehr der Gedanke wirksam, dafs der Unternehmer als Haupteines herrschaftlich organisierten Verbandes für die im Betriebetätigen Verbandsangehörigen einstehen mufs, weil die Schadens-verursachung von diesem Verbände als einem einheitlichen Ganzenausgeht 14 . Nur aus einer eigenartigen Erneuerung der genossen-schaftlichen Gesamthaftung andererseits läfst sich die Haftung derGemeinden für Aufruhrschaden erklären 15 .
II. Hausherrschaftliche Haftung. Die deutschrecht-liche Haftung des Hausherrn für Hausangehörige ist in manchenneueren Gesetzbüchern die erkennbare Grundlage von Bestimmungengeblieben, die eine Verantwortlichkeit für Andere vorsehen. Deut-
abgeschwächt ins Preufs. L.R. I, 6 § 66 über. Entw. I § 729—733 wollte sie,jedoch unter Zulassung eines Entschuldigungsbeweises, aufnehmen; vgl. meineSchrift über den Entw. S. 270. Im B.G.B .ist sie gestrichen.
12 Code civ. a. 1384, der für unerlaubte Handlungen wie Vertragsver-letzungen gilt (oben § 178 S. 122 Anm. 20).
13 Anders im Völkerrecht! Hier hat sich die deliktische Haftung Allerfür Einen und Eines für Allen in gewaltiger Kraft erhalten und gerade imgegenwärtigen Kriege furchtbare Konsequenzen gezeitigt, die vielfach überalles bisher für zulässig Gehaltene hiuausgehen und an die Urzeiten erinnern.
14 Vgl. Genossenschaf'tsth. S. 803 ff. Diese Haftung nähert sich also derdeliktischen Körperschaftshaftung an.
15 Vgl. unten zu IV ’S. 932 ff.