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3 (1917) Schuldrecht
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§ 213. Haftung für Andere.

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genommenen Gastes 6 . Eine Erweiterung der hausherrlichen Haf-tung war die in verschiedenen Anwendungsfällen anerkannteHaftung des Geschäftsherrn für seine Leute 7 . Andererseits be-gegnet auch eine Haftung des Untergebenen für den Herrn 8 .

Nach derRezeption drang im gemeinen Recht die römisch-rechtliche Auffassung durch, nach der die deliktische Haftungeignes Verschulden voraussetzt und daher durch fremdes Handelnnur dann begründet werden kann, wenn eignes schuldhaftes Handelnbei dem schädlichen Erfolge mitgewirkt hat. Doch liefs in ver-einzelten Fällen auch das. rezipierte römische Recht eine von eignemVerschulden unabhängige Haftung für fremdes Verschulden alsobligatio quasi ex delicto eintreten 9 . Es gewährte gegen Schiffer,Gast- und Stallwirte die actio furti wegen Entwendung und dieaquilische Klage wegen Beschädigung eingebrackter Sachen durchihre Leute 10 . Und es verpflichtete den Inhaber einer Wohnungzum Ersatz des durch Hinauswerfen oder Hinausgiefsen auf einenbesuchten Ort verursachten Schadens 11 . In der Praxis erhielt sich

und Liten. Brunner I 2 S. 146 u. 148, His S. 46. Die späteren Quellen regelnbesonders die Haftung für freies Gesinde; oben § 200 S. 660 Anm. 90, dazuHammer a. a. 0. S. 81 ff., His S. 50 ff., Stobb e-Lehmann § 264 II 1.Für den Zusammenhang mit der Hausgemeinschaft spricht der mehrfach be-zeugte Satz, dafs der Hausherr sich durch sofortige Entlassung des Gesindesbefreien kann, dieses Recht aber verliert, wenn er dem Schuldigen, nachdemer seine Tat erfahren hat, weiter Wohnung und Obdach gewährt; Schuld undHaftung S. 17 Anm. 17. Derselbe Satz begegnet auch bei Hauskindern; ebd.Vgl. dazu ebd. S. 103. Der Sachsensp. II, 32 § 1 u. die Gosl. Stat. S. 46Z. 33 ff. erkennen eine Haftung für freies Gesinde nicht mehr an. Dagegenberuhen die Ausführungen des Sachsensp. II, 72 über die Haftung des Burg-herrn für die Burgmannen und deren Begrenzung ganz auf dem alten Rechts-prinzip.

6 Brunner I 2 S. 399 ff., His S. 51, S t ob be-L e hm ann a. a. O. Anm. 9.

7 Stobbe-Lehmann § 264 II 3.

8 Genossenschaftsr. II 389ff., Schuld u. Haftung S. 17 ff.

9 Inst. Just. 4, 5. Die Noxalklagen gegen den Herrn eines schuldigenSklaven (Dig. 9, 4) konnten in Deutschland nicht aufgenommen werden, diegegen den pater familias waren schon im Justinianischen Recht beseitigt.

10 Dig. 47, 5; Wäntig, Über die Haftung für fremde unerlaubte Hand-lungen, 1875, S. 51 ff., Windscheid § 454 Anm. 2122, § 457 Anm. 5. Schonim gemeinen Recht, jedenfalls aber in den Gesetzbüchern verlor die besonderedeliktische Haftung dieser Personen ihre Bedeutung; die heutige strengeHaftung der Gastwirte knüpft an das receptum an und ist Vertragshaftung;oben § 204 VI S. 746 ff.

11 Dig. 9, 3; Wäntig a. a. 0. S. 61 ff.; Windscheid § 457, 1. Dierömische Bestimmung wurde (jedoch ohne den Strafzusatz) gemeines Rechtund ging auch ins Bad. L.R. a. 1384 a , Öst. Gb. § 1318, Sachs. Gb. § 15541559,