922 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
§ 213. Haftung für Andere.
I. Überhaupt. Soweit im heutigen Recht eine Verantwort-lichkeit für unerlaubtes Handeln anderer Personen anerkannt ist.entstammt sie im wesentlichen deutschrechtlichen Keimen.
Das ältere deutsche Recht liefs in erheblichem Umfangeeine deliktische Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung durchAndere eintreten. Im Laufe des Mittelalters sind manche dieserHaftungen verschwunden, andere abgeschwächt. Soweit sie aberfortbestanden, blieb der gemeinsame Grundgedanke lebendig, demsie entsprungen waren. Der Haftungsgrund war überall einepersonen rechtlicheVerbundenheit, die dem Angehörigeneiner Gemeinschaft eine Verantwortlichkeit für die von einemGemeinschaftsangehörigen ausgehende Schädigung Dritter auf-erlegte. In genossenschaftsrechtlicher Verbundenheit wurzelte dieuralte deliktische Mithaftung der Sippegenossenschaft für den voneinem Sippegenossen gegen eine fremde Sippe begangenen Friedens-bruch 1 , aber auch die in mancherlei Gestalt bei Gemeinden undGilden durchgeführte deliktische Gesamthaftung 2 . Auf herrschafts-rechtlicher Verbundenheit beruhte die Haftung des Hausherrn fürdie Missetaten der Angehörigen der von ihm beherrschten undvertretenen Hausgemeinschaft, insbesondere der Hauskinder 3 , derUnfreien 4 , der hörigen oder freien Diener 5 und des ins Haus auf-
1 Schuld und Haftung S. 14 ff. und 102 ff. mit weiteren Nachweisen. WeilHaftungsgrund der Sippeverband war, konnte die Sippe sich durch Ausstofsungdes Schuldigen vor Aufnahme der Fehde befreien; ebd. S. 15 Anm. 8.
2 Genossenschaftsr. I 73 Anm. 43, II 386 ff.
3 Brunner, II.G. I 2 92, 102; Ilis, Fries. Strafr. S. 49 ff., Hammer a.a. 0. S. 80 ff. — Nord. R. bei v. Amira I § 58, II § 47.
4 In den Volksrechten ist besonders eingehend die Haftung für Unfreiegeregelt; vgl. Wilda, Strafr. 555, 652 ff., Brunner I 2 141, 216 ff., II 551 ff.,A. B. Schmidt a. a. 0. S. 43 ff., His a. a. 0. S. 46 ff., Stobbe-Lehmann§ 264 I; nord. R. bei v. Amira I § 57, II § 57. Sie erscheint ursprünglichals Haftung für Sachen aus Gewere, mehr und mehr aber als Haftung fürPersonen aus Hausherrschaft. Dies zeigt sich in der scharfen Unterscheidungder Haftung des Herrn aus eigner Tat, wenn der Knecht nur als sein Werk-zeug handelte, und seiner Haftung für fremde Schuld, wenn der Knecht selb-ständig delinquierte (Schuld und Haftung S. 16 Anm. 12); in der bei vorüber-gehender Überlassung in eine andere Hausgemeinschaft eintretenden Haftungdes nunmehrigen Hausherrn (1. Rib. 72, 4); in der völligen oder doch teilweisenEnthaftung des Herrn durch sofortige Auslieferung des Schuldigen (Schuld undHaftung S. 16 ff. Anm. 13—16), die aber ausgeschlossen ist, wenn er ihn nacherlangter Kenntnis von der Tat im Hause behält (1. Sax. 58).
5 Schon die Volksrechte erwähnen eine Haftung für Freigelassene, Aldien