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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 921

sachende Handlung oder Unterlassung insoweit ins Gewicht fallen,als der Beschädigte für sie nach den bei unerlaubten Handlungengeltenden Grundsätzen verantwortlich wäre 65 . Darum kommt auchdas Verhalten des zurechnungsunfähigen Beschädigten in denGrenzen, in denen der Zurechnungsunfähige nach § 829 für un-erlaubtes Handeln haftet, in Betracht 66 . Ebenso die Mitverur-sachung durch einen Umstand, für den der Beschädigte kraftGefährdungshaftung verantwortlich ist 57 . Dagegen fällt dem Be-schädigten mitwirkendes Verschulden eines Dritten nur insoweitzur Last, als er für dieses nach Deliktsrecht einzustehen hat 58 .

55 Das Verschulden ist zwar im Rechtssinn (als ein im eigenen Interessezu mifshilligendes Verhalten, einVerschulden gegen sich selbst, wie Zitel-mann, Grundr. S. 166 ff., sagt), zu verstehen, nicht, wie Manche (z. B. Cromel§ 111 Anm. 15, Eudemann § 132, 1U, Weyl, Verschuldenshegriffe S. 297 ff.,301, 599 ff., und jetzt auch Oertmann zu § 254 Bern. 2e) wollen, in untech-nischem oder hlofs tatsächlichem Sinne zu nehmen. Allein soweit im Bereicheder unerlaubten Handlungen die schuldlose Verursachung den Schädiger haft-bar macht, mufs sie auch, wenn nicht ein ungerechtes Ergebnis herausspringensoll, auf Seite des Beschädigten der schuldhaften Verursachung gleichgestelltwerden. Vgl. Enneccerus § 236 Anm. 13.

56 So auch M. Rümelin S. 316 ff., Traeger S. 340, Enneccerus a.a. 0., Oertmann a. a. 0. S. 57; a.M.v. Liszt S. 82. Das R.Ger. will grund-sätzlich das Verhalten eines beschädigten Kindes überhaupt nicht berück-sichtigen (LIV Nr. 103, LIX Nr. 64, LXII Nr. 83), das einer jugendlichenPerson nur dann, wenn sie die nach § 828 erforderliche Einsicht besitzt(R.Ger. LIX Nr. 64, Seuff. LX Nr. 55). Vgl. indes die damit schwer vereinbarenEntsch. LXVIII Nr. 102, LXXVI Nr. 50.

67 So fällt z. B. die Haftung des Tierhalters für den durch sein Tierverursachten Schaden ganz oder teilweise weg, wenn ein Tier des Beschä-digten den Schaden mitverursacht hat; R.Ger. LXVII Nr. 34. Für den Fallder Beschädigung eines Kraftfahrzeughalters durch ein anderes Kraftfahrzeug,ein Tier oder eine Eisenbahn ist Gleiches ausdrücklich im K.F.G. § 17 be-stimmt (oben Anm. 54).

58 Somit ist, wenn in § 254 Abs. 2 S. 2 die entsprechende Anwendungvon § 278 vorgeschrieben ist, gleichwohl die Verantwortlichkeit des durchunerlaubte Handlung Beschädigten für Mitverursacliung des Schadens durchseinen gesetzlichen Vertreter abzulehnen (R.Ger. LIV Nr. 104) und für Mit-verursachung durch eine Hilfsperson nur nach Maßgabe des § 831 anzuerkennen(R.Ger. LXII Nr. 83 S. 348ff., LXXV 258 ff., J.W.Schr. XI 806). A. M. Planck,zu § 254 Bern. 5 b (mit ausführlicher Erörterung, der Streitfrage), OertmannBern. 5b ßß, Enneccerus § 236 Anm. 11, § 459 Anm. 12. Anders verhältes sich natürlich, soweit durch besondere Bestimmung dem Beschädigten eineunbedingte Haftung für fremdes Verschulden auferlegt ist, wie dem Reedernach H.G.B. § 734 oder dem Schiffseigner nach B.Sch.G. § 3; R.Ger. LXXXVNr. 83. Vgl. auch für den Fall der Sachbeschädigung durch ein KraftfahrzeugK.F.G. § 9 (oben Anm. 54):