020 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
dem schädlichen Erfolge und der eine Bedingung für dessen Ein-tritt setzenden Handlung abschneidet, liegt eine unerlaubte Hand-lung überhaupt nicht vor. Dagegen wird eine für den Schadenkausale Handlung dadurch, dafs der Verletzte den Schaden mit-verursacht hat, ihres Charakters als unerlaubte Handlung, fallsdie übrigen Voraussetzungen einer solchen erfüllt sind, nicht ent-kleidet. Wohl aber kann in diesem Falle die Verpflichtung zumSchadensersatz wegfallen oder sich ermäfsigen. In dieser Hinsichtgreift im geltenden deutschen Recht die allgemeine Regel des§ 254 B.G.B. durch, der zufolge die Umstände, besonders aber dasMafs, in dem die Mitverursachung durch den Beschädigten zu demschädlichen Erfolge beigetragen hat, darüber entscheiden, ob derSchade voll oder überhaupt nicht oder zum Teil und zu welchemTeil zu ersetzen ist 52 . Diese Regel gilt auch für die Fälle derHaftung aus schuldloser Verursachung 63 . Auf Seite des Be-schädigten fordert freilich der Wortlaut des § 254 eignes „Ver-schulden“ 64 , mufs jedoch gleichfalls jede den Schaden mitverur-
52 Oben § 176 S. 180 ff. (dort auch in Anm. 69 über das abweichendegemeine und preufs. R.).
65 R.Ger. LY Nr. 77, Seuff. LIX Nr. 123. Daher z. B. zugunsten desTierhalters (R.Ger. b. Gruchot LI 608), des Jagdberechtigten (R.Ger. J.W.Schr.NXNII Beil. 1), des aus verfrühter Zwangsvollstreckung Haftenden (R.Ger. in Bl.f. R.A. LXX1V 708). Insbesondere ist die Praxis einig, dafs § 254 auf die Haf-tung aus R.H.Pfl.G. § 1 anzuwenden ist und daher nicht mehr, wie früher,durch eignes Verschulden des Verletzten die Schadensersatzpflicht notwendigganz, sondern je nach den Umständen nur teilweise ausgeschlossen wird; vgl.R.Ger. b. Gruchot XLVII 924, Z.S. LIII Nr. 21 u. 98, LVI Nr. 38, LXII Nr. 38,LXIII Nr. 83, Seuff. LIX Nr. 123, LXX Nr. 241. Ausdrücklich schreibt das K.F.G.§ 9 die Anwendung des § 254 bei der Haftung für Kraftfahrzeuge mit dem Zusatzvor, dafs bei Sachschäden dem Verschulden des Verletzten das Verschuldendessen gleichsteht, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausiibt. Ebensoberuht auf dem Prinzip des § 254 die im H.G.B. § 736 (Fassung der Nov. v.7. Jan. 1913) angeordnete Verteilung der Schadensersatzpflicht zwischen denReedern mehrerer schuldiger Schiffe bei Schiffszusammenstofs (mit dem Zusatz,dafs eventuell der Schade zu gleichen Teilen zu tragen ist; doch gilt dies imFalle der Tötung oder Körperverletzung nur im Verhältnis der Reeder zuein-ander, während sie den Verletzten als Gesamtschuldner haften); vgl. § 738(anwendbar auch bei Schädigungen ohne Zusammenstofs) und § 739 (auch wennein Binnenschiff beteiligt ist).
64 Oben § 176 S. 81 ff. Die im § 254 Abs. 2 S. 1 enthaltenen Erstreck-ungen des Begriffs schuldhafter Mitverursachung sind auch auf den durch un-erlaubte Handlung Beschädigten anwendbar. Ein Spezialfall der schuldhaftenUnterlassung der Anwendung des Schadens ist im Falle der Schädigung durcheinen pflichtwidrig handelnden Beamten die vorsätzliche oder fahrlässige Unter-lassung des Gebrauches eines Rechtsmittels; doch wird hier nach § 839 3 stetsder Beamte von der Ersatzpflicht völlig befreit; Delius a. a. O. S. 46ff.