§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 919
inneren Verhältnis die Gesamtschuldner zu ungleichen Teilen odereinen oder mehrere von ihnen ausschliefslich treffen 48 .
Die Haftung des Zurechnungsunfähigen aus Schadensverur-sachung und die Haftung des Beamten wegen einer blofs fahr-lässigen Verletzung tritt nur subsidiär ein 49 . Sie tritt abernicht nur ein, wenn es an einem anderen Verpflichteten fehlt,sondern auch dann, wenn ein solcher zwar vorhanden, aber vonihm Ersatz nicht zu erlangen ist 50 . Im letzteren Falle haftender subsidiär Verpflichtete und der in erster Linie Verpflichtetedem Verletzten als Gesamtschuldner; im inneren Verhältnis abertrifft die Schadenslast den primär Verpflichteten allein 51 .
V. Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Wenndas Verhalten des Geschädigten allein den Schaden verursacht hat,weil es einen rechtlich beachtlichen Kausalzusammenhang zwischen
48 Auf Grund analoger Anwendung des § 254 B.G.B., R.Ger. LXXV Nr. 61,Seuff. LXV Nr. 213. Ausdrücklich ist Gleiches in Ii.F.Z.G. § 17 für den Fallbestimmt, dafs bei Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge diebeteiligten Fahrzeughalter einem Dritten haften oder wegen Mitverursachungdes Schadens durch ein Tier oder eine Eisenbahn neben dem Fahrzeughalterein Tierhalter oder ein Eisenbahnunternehmer verantwortlich sind. Das Prinzipsoll auch dann, wenn einer der Beteiligten der Verletzte ist, auf die für einenanderen von ihnen eintretende Haftung angewandt werden; vgl. R.Ger. LXXIXNr. 76, Seuff. LXIX Nr. 79. Ist aber der Verletzte Dritten gegenüber haftfrei(z. B. als Tierhalter nach § 833 2 ), so scheidet er auch aus der inneren Schadens-gemeinschaft aus; R.Ger. LXXXII Nr. 26. Der § 17 ist auf mithaftende Kraft-fahrzeugführer entsprechend anwendbar; § 18 3 . — Vgl. über die verwickeltenVerhältnisse, die bei einem Zusammenstofs zwischen Kraftwagen und Strafsen-eisenbahnwagen sich besonders daraus ergeben, dafs die Eisenhahngesellschaftden verletzten beiderseitigen Fahrgästen aus der Betriebsgefahr haftet, derKraftfahrzeughalter den eignen Fahrgästen nur aus dem Beförderungsvertrage,R.Ger. LXXXIV Nr. 18.
49 B.G.B. § 829 (oben S. 910), § 839 Abs. 1 S. 2 (oben S. 908 Anm. 12).
1,0 Also wenn im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige aus § 832, imFalle des § 839 ein Anderer als der Beamte aus irgendeinem Grunde zwar fürden Schaden verantwortlich, aber etwa mittellos oder abwesend ist. Kannwenigstens ein Teil des Schadens von ihm erlangt werden, so tritt die Haftungnur für den Rest ein.
51 Dies ist für den Fall des § 829 in § 840 2 ausdrücklich bestimmt. Esmufs auch für den Fall des § 839 gelten, so dafs dem Beamten das Rückgriffs-recht gegen den Mithaftenden Vorbehalten bleibt. Haben jedoch mehrereBeamte (z. B. als Kollegium) den Schaden fahrlässig verursacht, so richtet sichihre Ausgleichspflicht nach den gewöhnlichen Regeln über Gesamtschuld-verhältnisse. Dagegen fällt, wenn einer von ihnen seine Amtspflicht vorsätz-lich verletzt hat, ihm im Verhältnis zu dem wegen seiner Insolvenz mithaf-tenden fahrlässigen Beamten die Schadensersatzpflicht allein zur Last.