918 Drittes Kapitel. Schnldverliältnisse aus unerlaubten Handlungen.
wenn Mehrere durch zusammenwirkende selbständige unerlaubteHandlungen den schädlichen Erfolg herbeigeführt haben 44 .
Sind Mehrere nebeneinander für den Schaden verantwortlich,so haften sie als Gesamtschuldner 45 . Im Verhältnis zuein-ander sind sie, wie sonstige Gesamtschuldner, im Zweifel zu gleichenAnteilen verpflichtet. Doch fällt im inneren Verhältnis die Ver-pflichtung dann nur einem von ihnen zur Last, wenn er aus un-mittelbarer, der andere nur aus mittelbarer Verursachung desSchadens haftet. Somit kann, wer für den durch eine anderePerson zugefügten Schaden aufkommen mufs, von dieser Person,falls auch sie verantwortlich ist, Ersatz verlangen 46 . Ebensohat, wer für den durch ein Tier oder eine Sache angerichtetenSchaden als Tierhalter oder Sachbesitzer einzustehen hat, einRückgriffsrecht gegen denjenigen, der neben ihm aus nähererVerursachung verantwortlich ist, 47 . Überdies kann stets auf Grundbesonderer Umstände, insbesondere wegen überwiegender Schadens-verursachung durch den einen oder anderen, die Schadenslast im
sehr streitige Tragweite dieser Bestimmung Oertmann, Bern. 3 (mit Dar-legung der verschiedenen Meinungen), Enneccerus § 458,3, Dernburg§ 386, 3.
44 Enneccerus § 458, 2. Anders, wenn jeder nur einen fest abgrenz-baren Teil des Schadens verursacht hat; T r a e g e r S. 282 ff.
45 B.G.B. § 830 4 , oben § 182 S. 258 Anm. 54. Ausnahme in § 835 3 (unten§ 214 Anm. 75).
46 So nach § 840 2 der nach § 831 oder § 832 haftende Geschäftsherroder Aufsichtspflichtige, wenn neben ihm der Gehilfe oder der Beaufsichtigteverantwortlich ist. Desgleichen nach § 841 der wegen Verletzung der Amts-pflicht bei Bestellung, Beaufsichtigung oder rechtsgeschäftlicher Autorisationeines zur Geschäftsführung für einen Dritten Berufenen haftende Beamte (z. B.Vormundschafts-, Nachlafs- oder Konkursrichter), wenn neben ihm der Berufene(Vormund, Pfleger, Konkursverwalter) für den verursachten Schaden verant-wortlich ist. Ebenso nach § 1833 2 der Mitvormund oder Gegenvormund beiblofser Verletzung seiner Aufsichtspflicht neben dem Vormund.
47 So nach B.G.B. § 840 3 bei den Haftungen aus §§ 833—838. Mithinkann sich der Tierhalter oder der nach § 834 haftende Aufseher an den un-mittelbaren Täter (z. B. den, der das Tier gehetzt oder freigelassen hat), aberauch (obschon dies nicht ausdrücklich gesagt ist) der Tierhalter an den mit-haftenden Aufseher halten. Ebenso der Tierhalter an den nach dem Reichshaft-pflichtgesetz mithaftenden Unternehmer; R.Ger. LIII Nr. 31, LVIII Nr. 96. DerJagdberechtigte kann vom mithaftenden Verursacher des Wildschadens (z. B.dem scheuchenden Wilddieb) Ersatz verlangen. Der für Gebäudeeinsturz ver-antwortliche Besitzer oder der nach § 838 haftende Unterhaltungspflichtigehat gegen den mithaftenden unmittelbar Schuldigen (z. B. den Baumeister), derBesitzer gegen den mithaftenden Unterhaltungspflichtigen das Rückgriffsreclit.— Vgl. neues Schweiz. O.R. a. 51.