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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 917

haftet, und wird bei der Haftung für Tiere und lebloseSachen wirksam. Doch soll von diesen Haftungen, bei denennoch andere Gesichtspunkte mitsprechen, besonders gehandeltwerden.

4. Umkehr der Beweislast. In einer Reihe von Fällenhat das moderne Recht zwar nicht mit dem Verschuldensprinzipgebrochen, jedoch dem Verursachungsprinzip das Zugeständnis ge-macht, dafs der Geschädigte den Anspruch auf Schadensersatz aufblofse Verursachung durch den Schädiger gründen kann und diesernur von der Haftung befreit ist, wenn er behauptet und beweist,dafs auf seiner Seite eine schuldhafte Verursachung nicht vorliegt.Da hier die Verursachung an sich ausreichender Haftungsgrundund der Mangel eines Verschuldens nur möglicher Befreiungsgrundist, kann im Ergebnis auch aus einer in Wahrheit schuldlosenVerursachung eine Schadensersatzpflicht entspringen. Diese Um-kehr der Beweislast begegnet nur vereinzelt bei der Verantwort-lichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten 41 , spielt aber beider Haftung für Andere und für Tiere und leblose Sachen eineerhebliche Rolle 42 .

IV. Verantwortlichkeit Mehrerer. Wenn Mehreredurch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung alsMittäter, Anstifter oder Gehilfen einen Schaden verursacht haben,ist jeder für den Schaden verantwortlich 43 . Dasselbe mufs gelten,

41 So liaftet der Tierliüter neben dem Tierhalter nach B.G.B. § 834 ingleichem Umfange wie dieser, kann sich aber durch Entschuldigungsbeweisbefreien. Ebenso nach Ii.F.G. § 18 der Führer eines Kraftfahrzeuges nebendem Halter bis zum Nachweise, dafs der Schadennicht durch ein Verschuldenseinerseits verursacht ist. Vgl. auch oben S. 907 Anm. 8 u. 9. Nur eine Verschie-bung der Beweislast, nicht, wie Müller-Erzbach S. 71 meint, eine Haftungohne Verschulden ist auch in § 14 U.W.G. zu finden; die Behauptung oderVerbreitung kreditgefährdender Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbes ver-pflichtet an sich nur zum Schadensersatz, wenn sie unwahr sind, den Beweisihrer Wahrheit aber hat der Schädiger zu erbringen; freilich haftet er auch,wenn er sie ohne Verschulden für wahr hielt, aber auch dann hat er schuld-haft gehandelt, weil ihm das Gesetz eben die Verbreitung derartiger Tatsachenzu Zwecken des Wettbewerbes verbietet, wenn er ihre Wahrheit nicht er-weisen kann (wie nach Str.G.B. § 186); bei vertraulicher Mitteilung aus be-rechtigtem Interesse tritt die Schadensersatzpflicht nur bei Kenntnis oder ver-schuldeter Unkenntnis der Unrichtigkeit ein.

42 Vgl. unten § 213 S. 926 Anm. 24, S. 929 Anm. 36-38, § 214 S. 941.

43 B.G.B. § 830 mit der Erweiterung, dafs es der gemeinschaftlichen Ver-ursachung gleich steht, wenn sich nicht ermitteln läfst, wer von mehreren Be-teiligten den Schaden verursacht hat; dazu K.Ger. LVIII Nr. 91 und über die