916 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
Gebrauch dienenden Grundstück eingerichtet ist (z. B. elektrischeLeitungen, Rölireuanlagen, Dampfschiffahrt auf öffentlichen Ge-wässern), haftet nach einigen Landesgesetzen der Unternehmer fürden durch die Anlage oder den Betrieb verursachten Schaden, so-fern dieser sich beim öffentlichen Gebrauch ereignet 38 .
Im älteren deutschen Recht wurzelt die Haftung des Berg-werkseigentümers für den durch den Betrieb des Bergwerksdem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen zugefügten Schaden;sie trifft als reine, von Verschulden unabhängige Verursachungs-haftung den jeweiligen Bergwerkseigentümer gegenüber dem je-weiligen Grundeigentümer 89 .
Als Gefährdungshaftung erscheint ferner die dem Inhaber einerobrigkeitlich genehmigten gewerblichen Anlage auf-erlegte Haftung für schädigende Einwirkungen auf ein benach-bartes Grundstück, die an sich unzulässig sind, auf deren Unter-lassung aber nicht geklagt werden kann; denn der dem Eigentümeroder Besitzer als Ersatz für den versagten negatorischen Anspruchim Falle der Untunlichkeit ausreichender Schutzeinrichtungen ge-währte Anspruch auf Schadloshaltung tritt unabhängig vom Ver-schulden des Unternehmers ein 40 .
Der Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung greift zum Teilauch durch, wenn Jemand ohne eignes Verschulden für Andere
88 Ermöglicht durch E.G. zum B.G.B. a. 106. Kacli Bayr. A.G. a. 59(vgl. Oertmann, Bayr. L.P.R. S. 27211'.), Hess. a. 75, Anh. a. 30, Lüb. §61tritt die Haftung nur dann und insoweit ein, wenn und soweit sie bei der Kon-zession behördlich auferlegt ist, nach Braunschw. § 29 (bei „gefährlichen“ Be-trieben), Kob.-Goth. a. 17 § 3, Mein. a. 12 § 2 ohne weiteres infolge der Kon-zession. Die Haftung entfällt bei höherer Gewalt und eignem Verschuldendes Geschädigten.
39 Preufs. Bergg. § 148 und die nachgebildeten Berggesetze; von derPraxis des Obertribunals schon auf Grund des Preufs. L.R. herausgebildet.Modifiziert durch § 150. Vgl. über das zugrunde liegende Prinzip R.Ger. XXXNr. 68, XXXIV Nr. 65, XXXV Nr. 32. — Über die geschichtliche EntwicklungMüller-Erzbach S. 258 ff. — Näheres im Bergrecht.
40 Gew.O. § 26, oben Bd. II 422 Anm. 15. (Doch fordert das R.G. zurBegründung eines Schadensersatzanspruchs für die Vergangenheit Nachweiseines Verschuldens, Seulf. LX Nr. 218; vgl. dagegen Müller-ErzbachS. 60 ff). Gleiches gilt bei der durch E.G. z. B.G.B. a. 125 gestatteten landes-gesetzlichen Erstreckung des § 26 auf Verkehrsunternehmungen; oben Bd. II422 Anm. 16. Es muß aber überhaupt mit dem R.Ger. (vgl. bes. LVIII Nr. 32u. LXX Nr. 43) überall angenommen werden, wo dem Eigentümer durch eineAusnahmevorschrift die Unterlassungsklage gegen einen rechtsverletzendenEingriff entzogen ist. Darüber, dafs in diesen Fällen auch die schuldloseSohadensverursachung unerlaubte Handlung ist, vgl. R.Ger. LXX Nr. 43 S. 157.