§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 915
Eisenbahnunternehmer in gleicher Weise für die durch denBetrieb verursachten Sachbeschädigungen 86 .
Sodann haftet reichsrechtlich der Halter eines Kraftfahr-zeuges (oder statt seiner ein Anderer, der ohne sein Wissen undWollen das Fahrzeug in Betrieb setzt) für die beim Betriebe ein-getretenen Tötungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen;doch ist er von der Verpflichtung zum Schadensersatz befreit, wenner als Ursache des Unfalls ein unabwendbares Ereignis nachweist,das aber nicht auf fehlerhafter Beschaffenheit des Fahrzeuges odereinem Versagen seiner Vorrichtungen beruhen darf 36 .
Eine Gefährdungshaftung der Unternehmer anderer mitgemeiner Gefahr verbundener Betriebe, wie sie vorallem bei Luftfahrzeugen und elektrischen Anlagen ein dringendesPostulat der Gerechtigkeit ist, hat in Deutschland bisher nochkeine Anerkennung gefunden 37 . Nur wenn eine Anlage oder einBetrieb kraft besonderer Gestattung auf einem dem öffentlichen
bahn, des Betriebsunfalles und der höheren Gewalt können hier nicht erörtertwerden. Über den Einflufs des eignen Verschuldens des Geschädigten vgl.unten zu V. Uber den Inhalt des Ersatzanspruches unten § 215.
35 E.G. zum B.G.B. a. 105. Breuls. Eisenbahnges. v. 3. Nov. 1838 § 25mit G. v. 3. Mai 1869; Württ. G. v. 4. Juni 1903; mehrere A.G. zum B.G.B.(angeführt in den Komm, zu a. 105).
38 R.G. v. 3. Mai 1909 § 7. Darüber, dafs hier „Gefährdungshaftung“vorliegt, vgl. Dernburg 4 § 396 a , R.G. b. Seuff. LXIX Nr. 174. Der Begriffdes unabwendbaren Ereignisses ist, von der erwähnten Einschränkung ab-gesehen, weiter als der der höheren Gewalt, R.Ger. b. Seuff. LXVIII Nr. 82.Er umfafst insbesondere auch die Verursachung durch das Verhalten des Ver-letzten, eines nicht beim Betriebe beschäftigten Dritten oder eines Tieres, so-fern nur sowohl der Halter wie der Führer des Fahrzeuges jede nach denUmständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das R.Ger. LXXXVINr. 37 freilich erblickt darin eine „Steigerung“ des Begriffes der höherenGewalt, weil nur eine ganz besondere Aufmerksamkeit entlaste; allein „höhereGewalt“ liegt in solchen Fällen überhaupt nicht vor. Die Haftung tritt nach§ 8 nicht ein bei Schädigung einer mit dem Fahrzeuge beförderten Personoder Sache oder einer beim Betriebe tätigen Person und entfällt überdies beiLastautomobilen mit geringer Geschwindigkeitsfähigkeit. — Uber den Umfangder Schadensersatzpflicht vgl. unten § 215.
37 Weder ein Reichsgesetz, noch ein nach E.G. zum B.G.B. a. 105 zu-lässiges Landesgesetz hat bisher Abhilfe geschaffen. Das R.Ger. hält überall,auch bei Luftschiffen (LXXVIII Nr. 37) und Elektrizitätswerken (LXXXI Nr. 50),am Verschuldensprinzip fest. — Ein Schweiz. B.G. v. 27. Juni 1902 hat eineGefährdungshaftung für den Inhaber einer elektrischen Stromleitung einge-führt. — In rechtspolitischer Hinsicht vgl. Verh. des 31. D. J. T. Bd. II 29 ff.(Niemeyer), 62 ff. (Sperl), 366 ff. (Pape), 510 ff. (Krasny), III 261 ff.(Pattai), 295 ff. (Kipp).
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