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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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914
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914 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Wir haben früher gesehen, dafs auch auf eigne Gefahr handelt,wer eine SchuldverSchreibung auf den Inhaber ausstellt,und dafs es sich hieraus ohne Zuhilfenahme der Kreationstheorieerklärt, wenn er, falls die Urkunde ohne seinen Willen in denVerkehr gelangt, dem auf ihre Verpflichtungskraft vertrauendenredlichen Erwerber haftet 82 .

3. Gefährdungshaftung. Den wichtigsten Fällen, indenen das geltende Recht eine Verantwortlichkeit für unverschul-dete Schadensverursachung kennt, liegt der Gedanke der Gefähr-dungshaftung zugrunde: wer ein mit besonderer Gefahr für Andereverbundenes Unternehmen betreibt, soll für die Betriebsgefahr ein-stehen. In diesen Fällen erscheint es als gerecht, dafs der Unter-nehmer, dem die Vorteile aus dem Betriebe zufiiefsen, auch dasin dessen Gefährlichkeit begründete Risiko trägt. Der Rechts-grund seiner Ersatzverbindlichkeit aber ist stets die durch ihnverursachte Schadenszufügung, die als solche, obschon der Betriebrechtmäfsig ist, widerrechtlich und rechtsverletzend ist und daherunter den Begriff der unerlaubten Handlung fällt 38 .

Eine Gefährdungshaftung ist reichsgesetzlich dem Unternehmereiner Eisenbahn für die durch den Betrieb verursachten Tötungenund Körperverletzungen auferlegt; doch bleibt er von der Schadens-ersatzpflicht befreit, wenn er nachweist, dafs der Unfall durchhöhere Gewalt oder durch eignes Verschulden des Geschädigtenverursacht ist 84 . Nach den meisten Landesgesetzen haftet der

und wegen Täuschung des auf sie nach den Verkehrsregeln berechtigterweisegesetzten Vertrauens widerrechtlich. Vgl. oben § 177 S. 113 Anm. 10, § 185S. 313 u. 315. Wäre freilich, wie v. Tulir S. 594fF. meint, im Falle hlofserAnfechtbarkeit der Erklärung nicht deren Abgabe, sondern erst deren An-fechtung die den Schaden verursachende Handlung, so läge in diesem Falleein rechtmäfsiger und nur eben zum Ausgleich verpflichtender Eingriff in fremdesRecht vor. Allein- diese (ohnehin dem Wortlaut des § 122 widersprechende)Auffassung verkennt, dafs die Anfechtung nur das bereits durch die nunmehrrückwärts vernichtete Erklärung Bewirkte als Schadenszufügung enthüllt.Übrigens kann ja stets die Schadensverursachung zugleich schuldhaft sein undwürde dann auch aus dem früher allein anerkannten Gesichtspunkt der culpain contrahendo eine deliktische Haftung begründen. Eine solche tritt nachdem B.G.B. z. B. im Falle des § 307 aus einer Vertrauenstäuschung, die hierstets schuldhaft sein mufs, ein (oben § 177 S. 112 ff. Anm. 910).

32 Oben Bd. II 111112 und hier § 185 S. 314 Anm. 13.

33 Dies ist nach anfänglichem Schwanken in der Praxis sowohl für dieim B.G.B. selbst in B. II Abschn. 7 Tit. 25 geregelten, wie für die in anderenReichs- und Landesgesetzen enthaltenen Fälle anerkannt; vgl. bes. R.Ger. LIIINr. 31, LVII Nr. 12, LX Nr. 69, LXX Nr. 43, Seuff. LXI Nr. 163.

34 R.G. v. 7. Juni 1871 § 1. Die Streitfragen über die Begriffe der Eisen-