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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 913

aufser Kraft gesetzt wird, den durch die nunmehr als widerrecht-lich festgestellten Zwangseingriffe verursachten Schaden auch dannersetzen, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt 27 .

Desgleichen handelt auf eigne Gefahr, wer im rechtsgeschäft-lichen Verkehr eine Willenserklärung abgibt, auf derenGültigkeit der Erklärungsempfänger oder, falls sie nicht empfangs-bedürftig ist, ein Dritter, für den sie bestimmt ist, vertraut undohne Fahrlässigkeit vertrauen darf. Stellt sich daher die Er-klärung als nichtig heraus, weil sie nicht ernstlich gemeint waroder wegen Irrtums oder unrichtiger Übermittlung angefochtenist, so haftet er, auch wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt,dem in seinem Vertrauen Getäuschten für den ihm zugefügtenSchaden 28 . Dies ist der Schade, den der Getäuschte dadurch er-leidet, dafs er auf die Gültigkeit vertraut 29 . In ähnlicherWeiseist, wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag schliefst,dessen Genehmigung der Vertretene verweigert, dem anderen Teil,falls dieser den Mangel der Vertretungsmacht weder kannte nochkennen mufste, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, zurSchadloshaltung verpflichtet 30 . Auch in diesen Fällen liegt, dadie Erklärung als rechtsgeschäftliche Handlung unwirksam ist,eine Haftung aus aufserrechtsgeschäftlicher Schadensverursachungdurch unerlaubte Handlung vor 31 .

27 Z.P.O. § 717, 302, 600, 945. Im früheren Recht war Streit; die Praxisverlangte Verschulden. Vgl. Bernburg § 399. Bas R.Ger. wendet mit Rechtdie Grundsätze der unerlaubten Handlung an; Z.S. LXXIV Nr. 69. Bagegenlehnt es eine analoge Ausdehnung auf ähnliche Fälle ab; Seuff. LX Mr. 249,LXI Nr. 120.

28 B.G.B. § 122, dazu über das bisherige Recht oben Bd. I 289 Anm. 24.Vgl. Unger a. a. 0. S. 30 ff., Oertmann zu § 122, v. Tuhr, Allg. T. II, 1§ 67 VI (mit Literaturnachweisen auf S. 593 Anm. 146).

29 Also der Betrag desVertrauensinteresses oder sog.negativen Inter-esses; jedoch nicht über den Betrag desErfüllungsinteresses oder sog.positiven Interesses hinaus, da der Geschädigte mehr auch nicht gehabthätte, wenn die Erklärung gültig gewesen wäre (oben § 176 S. 78 Anm. 63).

30 B.G.B. § 179 und dazu oben Bd. I 301 Anm. 8182. Bocli beschränktsich der Ersatzanspruch des Geschädigten hier nur, falls der Vertreter denMangel seiner Vertretungsmacht nicht kannte, auf das Vertrauensinteresse,während er sonst nach seiner Wahl Erfüllung durch den Vertreter oder vollenSchadensersatz fordern kann. Der beschränkt Geschäftsfähige bleibt, obsclioner wirksam vertreten kann, haftungsfrei; folgerichtig wäre, dafs er für dasnegative Interesse einstehen müfste.

31 Ist Verschulden kein Begriffsmerkmal der unerlaubten Handlung, sosind die Voraussetzungen einer solchen erfüllt. Denn die Erklärung ist alsschädigender Eingriff in einen fremden Privatrechtsbereich rechtsverletzend

Binding, Handbuch. II. 3. IIT: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 58