912 Drittes Kapitel. Sclnildverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
sätzlich strenger als jener zu behandeln ist 24 . Es war daher durch-aus angemessen, wenn der zweite Entwurf des B.G.B. (§ 752) demZurechnungsfähigen für den Fall, dafs er von der unbedingtenHaftung befreit ist, weil ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeitzur Last fällt, dieselbe bedingte Haftung auferlegen wollte, die erin jedem Falle dem Zurechnungsunfähigen auferlegte. Allein dieseBestimmung ist leider vom Bundesrate gestrichen 25 .
2. Handeln auf eigne Gefahr. In manchen Fällen tritteine Haftung aus aufserkontraktlicher schuldloser Schadensverur-sachung ein, weil es als gerecht erscheint, dafs der Handelnde dieGefahr einer durch seine Handlung begangenen Rechtsverletzungauf sich zu nehmen hat.
So handelt stets auf eigne Gefahr, wer zur Selbsthilfeschreitet. Er hat daher, wenn in Wirklichkeit die Voraussetzungenerlaubter Selbsthilfe nicht vorliegen, den durch seinen widerrecht-lichen Angriff verursachten Schaden auch dann zu ersetzen, wenner sich in unverschuldetem Irrtum befand 26 .
Ebenso handelt auf eigne Gefahr, wer von der ihm vor end-gültiger Feststellung seines Rechts zugebote gestellten Gerichts-hilfe Gebrauch macht. Er mufs daher, falls ein vorläufig voll-streckbares Urteil oder ein Vorbehaltsurteil wieder aufgehobenoder ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung als unberechtigt
24 Man nehme an, dafs bei einem Ballspiel ein Knabe mit dem von ihmgeworfenen Balle das Auge eines Zuschauers getroffen hat und der Verlustdes Auges die Folge war. Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Schadloshaltungist billig, weil der Knabe sehr reich, der Verletzte vermögenslos ist. Ist derKnabe noch nicht sieben Jahr alt, so haftet er. Ist er dagegen vierzehn Jähesalt, so geht er, da ihm schwerlich die zur Verantwortlichkeit erforderlicheEinsicht fehlt, frei aus. Sicher vor Haftung ist er allerdings nur, wenn erüber 18 Jahre alt ist. Denn bis dahin kann ihm Intelligenzmangel die Haftungaus § 829 zuziehen.
26 Unleugbar steht so die Haftung des Zurechnungsunfähigen, die imälteren deut. R. sich dem System harmonisch einfugte, im geltenden Rechtisoliert da.
26 B.G.B § 231 (oben § 211 S. 883 Anm. 12). So auch nach älterem deutsch. R.bei unrechtmäfsiger eigenmächtiger Pfändung; oben Bd. I 346 Anm. 64—65. —Unrichtig ist die Ansicht, dafs nach deut. R. auch der in berechtigter Notwehrzugefügte Schaden zu ersetzen gewesen sei; so Heusler, Inst. II 263 Anm. 4,Stobbe-Lehmann § 259 Anm. 18. Doch mufste, wer einen Anderen in derNotwehr getötet hatte, das Wergeid zahlen, wenn er durch Unterlassung als-baldiger gehöriger Verklarung das Recht verwirkt hatte, den Toten des Friedens-bruches zu überführen; Sachsensp. II, 14. Vgl. Brunner, R.G. II 236,Planck, Gerichtsv. I 800 ff., Hammer a. a. 0. S. 106 ff., V. Friese, DasStrafrecht des Sachsenspiegels, 1898, S. 8 ff.