§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 9H
am Verschuldensprinzip festhält, die Haftung des Zurechnungs-unfähigen aus schuldloser Verursachung durch ein Billigkeitsprinzipein 21 . Und zwar gewährt es ihm nicht nur ein durch die Rück-sicht auf Schonung seiner Persönlichkeit gerechtfertigtes beneficiumcompetentiae 22 , sondern knüpft den Eintritt der Schadensersatzpüichtüberhaupt an die Bedingung, dafsnach den Umständen die Schadlos-lialtung des Verletzten von der Billigkeit gefordert wird 23 . DieseDurchbrechung des Verursachungsprinzips tilgt nun freilich nichtdie Inkongruenz, dafs, so lange der Zurechnungsfähige nur imFalle des Verschuldens haftet, der Zurechnungsunfähige grund-
haftung zu gewinnen. So bes. M. Rümelin, Gründe S. 68 ff. und ausführ-licher Schadensersatz S. 52 ff., Ileinsheimer a. a. 0., Oertmann zu §829Bern. 2 d. Sie fordern ein von der persönlichen Unfähigkeit abgesehen schuld-haftes Verhalten oder eine an sich „vorwerfbare Normwidrigkeit“. Alleinlntelligenzmangel bildet keinen Gegenstand eines Vorwurfes und, wenn vonihm abgesehen wird, kommt dies auf eine Verschuldensfiktion hinaus. Darumdarf auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine Schadloshaltung „billig“ist, die sittliche Wertung des subjektiven Verhaltens des Täters (Grad dergeistigen Entwicklung, Bösartigkeit usw.) nicht, wie vielfach verlangt wird,mitsprechen.
21 Die Billigkeit ist nicht, wie He de mann S. 115, Steinbach S. 78u. A., im wesentlichen auch Stammler, Richtiges Recht S. 471, annehmen,Haftungsgrund, sondern Grund der Haftungsschwächung. Vgl. Bin ding,Normen I 2 466 ff. — Mit dem Gesichtspunkt der Interessenbewährung, von demUnger, Handeln auf eigne Gefahr S. 140, u. R. Merkel a. a. 0., ausgehen,ist hier nichts anzufangen, da nichts darauf ankommt, ob der Zurechnungs-unfähige bei der Handlung ein eignes Interesse wahrnimmt. Ganz abwegigist der Versuch von Sjögren S. 419 ff. u. Müller-Erzbach S. 86 ff. u.245, einen Fall der Gefährdungshaftung herauszukonstruieren, weil die denGeisteskranken und Kindern (angeblich nur in ihrem Interesse) belassene Be-wegungsfreiheit ein „Gefährdungszustand“ sei; vgl. dagegen M. Rümelin,Schadensersatz S. 51 ff.
22 Wie das Preufs. A.L.R. (oben Anm. 17), dem eine weitere Einschränkungfremd war.
23 Die Billigkeitserwägungen, auf Grund 'deren der Richter festzustellenhat, ob eine Schadensersatzpflicht nicht oder nur teilweise begründet ist, sindobjektiver Natur. Als „Verhältnisse der Beteiligten“, die dabei insbesonderemafsgebend sein sollen, kommen in erster Linie die beiderseitigen Vermögens-verhältnisse in Betracht. Dabei können aber unmöglich die zur Zeit der Tatvorliegenden Umstände, sondern der Regel nach nur die Umstände entscheiden,die zur Zeit des Urteils obwalten; vgl. die eingehende Untersuchung vonSchwärtz a. a. 0. S. 20 ff.; (a. M. Hedemann, Arch. f. b. R. XXV 378,Dernliurg § 384 Anm. 16). Schon daraus ergibt sich, dafs die Billigkeitnicht Haftungsgrund, sondern nur Grund der Ausschliefsung oder Ermäfsigungder an sich aus der Verursachung entspringenden Haftung sein kann.