Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
910
Einzelbild herunterladen
 

910 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

gemeinen Recht, zurückgedrängt, wurde eine derartige Haftung,für die seit Thoinasius die Naturrechtslehrer eintraten 16 , vonden neueren Gesetzbüchern, wenngleich in abgeschwäehter Gestalt,wieder eingeführt 17 . Auch nach dem B.G.B. haftet, wer wegenZurechnungsuufähigkeit an sich nicht verantwortlich ist, gleichwohlfür den von ihm verursachten Schaden, sofern der Ersatz desselbennicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann;doch hat er den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als die Billig-keit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissender Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht dieMittel entzogen werden, deren er zum standesgemäfsen Unterhalte,sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf 18 .Hier ist der Rechtsgrund der Haftung lediglich die Schadensver-ursachung durch eine rechtswidrige Handlung 19 . Ein Verschuldendes Zurechnungsunfähigen ist begrifflich ausgeschlossen und es istunzulässig, die Haftung davon abhängig zu machen, dafs ein demVerschulden des Zurechnungsfähigen analoger Willensfehler vor-liegt 20 . Allein das Gesetz schränkt, weil es nun einmal im übrigen

S. 99 ff., und von Kraut, Vorm. I 339 ff., 357 ff., der Vormund habe gehaftetund sich nur durch Hingabe des Mündels befreien können. Nur eine sub-sidiäre Haftung des Vormunds bei Mittellosigkeit des Mündels begegnet, fallser durch eigne Nachlässigkeit die Schädigung verschuldet. Hammer S. 36 ff.

16 Vgl. Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Zivilrechts, 1838,S. 175 ff., 243 ff.

17 Preufs. A.L.R. I, 6 § 4143 (jedoch nur subsidiär, wenn der Beschädigteden Ersatz aus dem Vermögen der Aufseher oder Eltern nicht erhalten kann,und nur insoweit, als dem Beschädigten die Mittel zum nötigen Unterhalt und,wenn er ein Kind ist, zu einer standesmäfsigen Erziehung nicht entzogenwerden). Vgl. Oest. G.B. § 1310, Zürch. Gb. § 1835, Schweiz. O.R. a. 58 (jetzt54 7 ) mit Verweisung aufBilligkeit.

18 B.G.B. § 829. Vgl. Schwartz, Das Billigkeitsurteil des § 829 B.G.B.,1904. Heinslieimer, Arch. f. ziv. Pr. XCV 234 ff. Sjögren a. a. 0. S. 417ff.Jung a. a, 0. 40 ff. M. Rümelin, Gründe der Schadenszurechnung S. 65 ff,Schadensersatz ohne Verschulden S. 50 ft. Traeger a. a. 0. 215 ff. En-neccerus § 449 I.

19 Handlungsfähig im natürlichen Sinne ist auch der Zurechnungsun-fähige, da er irgend ein Mafs von Willensbestimmung besitzt. Eine Handlungdesselben liegt vor, wenn sich in seinem Verhalten die auch in ihm lebendigemenschliche Kraft psychisch motivierter Einwirkung auf die Aufsenwelt äufsert,mag sie noch so abnorm (z. B. bei einem Tobsuchtsanfall) fungieren. Dagegenliegt keine Handlung, aus der der Zurechnungsunfähige haften könnte, vor,wenn er Schaden in mechanischer Weise, z. B. durch einen unwillkürlichenFall oder infolge eines von aufsen kommenden Stofses, anrichtet.

20 Dies unternehmen Manche, um eine Anknüpfung an die Verschuldens-