§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 909
pflicht befreit bleiben soll. Diese Umstände aber sind in deneinzelnen Fällen keineswegs gleich geartet. Darum lassen sich dieGründe, aus denen im heutigen Recht zur Verantworlichkeit fürunerlaubtes Handeln die Verursachung genügt, nicht unter eineeinheitliche Formel bringen 14 .
1. Haftung Zurechnungsunfähiger. Nach älteremdeutschen Recht hafteten Kinder bis zu zwölf Jahren und Sinn-lose, obschon sie von Strafe frei blieben, doch mit ihrem Vermögenfür den Ersatz des widerrechtlich zugefügten Schadens 15 . Im
14 Dafs in allen Fällen der Gedanke des Verursachungsprinzips zugrundeliegt (Binding, Mauczka) und in den einzelnen Fällen sich dessen siegreichesVordringen offenbart (G. Rümelin, Hedemann, K. Adler), läfst sich nichtleugnen. Es ist daher verkehrt, das Verursachungsprinzip als unbrauchbarzu verwerfen (so neuerdings besonders M. Rümelin und Müller-Erzbacli)und es durch ein anderes Prinzip ersetzen zu wollen. So lange aber dasVerursachungsprinzip nicht allgemein anerkannt ist, bleibt das Bestreben be-rechtigt, nach einem ergän zende n Prinzip zu suchen, das die Anerkennungder Erfolgshaftung in bestimmten Fällen und nur in diesen erklärt, Man hatein solches in dem Prinzip der Haftung auf Grund der Durchsetzung der mitfremden Interessen kollidierenden eignen Interessen (A. Merke 1, Unger)oderdes überwiegenden aktiven Interesses (R. Merkel) zu finden geglaubt. Damitist aber nur ein sehr unsicherer und keineswegs überall passender Mafsstabgewonnen. Neuerdings ist besonders das Prinzip der Gefährdungshaftung auf-gestellt worden (M.Rümelin, Müller-Erzbach), das zwar vielfach zutrifft,aber, wenn es nicht gewaltsam gestreckt wird (wie von Sjögren und Mül ler-Erzbach sogar auf die Haftung Unzurechnungsfähiger), keineswegs alleFälle deckt. Wenn Andere sich auf das Prinzip der billigen Schadensvertei-lung (Randa, Hedemann) oder der Schadensverteilung im Sinne des sozi-alen Ideals (Stammler) berufen, so ist dagegen an sich nichts einzuwenden.Die Frage aber, warum das positive Recht in bestimmten Fällen und nur indiesen eine deliktische Erfolgshaftung für billig erachtet, ist damit nicht ge-löst. — Manche Verwirrung erwächst daraus, dafs viele Untersuchungen eingemeinschaftliches Prinzip für die deliktische Erfolgshaftung, die Entschädi-gungspflicht aus rechtmäfsiger Schadenszufügung und die Haftung für Zufallin Vertragsverhältnissen zu ermitteln suchen. Gemeinsam ist natürlich derGesichtspunkt der ausgleichenden Gerechtigkeit. Allein der rechtmäfsige Ein-griff in eine fremde Rechtssphäre ist schon seinem Begriff nach niemals schuld-haft. Die Zufallshaftung in Vertragsverhältnissen aber folgt aus gesetzlichauferlegter oder übernommener Tragung der Gefahr, nicht aus Schadens-verursachung. Auf dem richtigen Wege befindet sich Müller-Erzbach mitseiner Unterscheidung von „Gefährdungshaftung“ und „Gefahrtragung“.
16 L. Sal. 24 § 5. I«. Fris. add. 3, 70. Sachsensp. II 65 § 1, III 3.Richtst. L.R. 43 §§ 6 u. 9. Gosl. Stat. S. 42 Z. 8 ff. Rsb. n. D. IV 14 d. 5.Vgl. Wilda S. 640ff., Hammer S. 26 ff. (sehr eingehend), Stobbe-Leli-mann § 259, 3, Müller-Erzbach S. 245. — Unrichtig ist die Meinung vonJohn, Das Strafrecht in Norddeutschland zur Zeit der Rechtsbücher, 1858,