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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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908
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908 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubter. Handlungen.

gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 2 gegeben, so richtetsich das Mafs des zur Verantwortlichkeit erforderlichen Ver-schuldens nach dem Inhalte des Schutzgesetzes, so dafs, wenndieses nur vorsätzlich verletzt werden kann, auch die Schadens-ersatzpflicht nur bei Vorsatz eintritt; im übrigen reicht Fahr-lässigkeit aus, ist aber aueh dann erforderlich, wenn ein Verstofsgegen das Schutzgesetz als solches ohne Verschulden möglich ist.Die um ihrer Sittenwidrigkeit willen nach § 826 unerlaubte Hand-lung setzt begrifflich stets Vorsatz voraus n . Die Haftung desBeamten aus Verletzung der Amtspflicht tritt hei Vorsatz wieFahrlässigkeit, jedoch im Falle blofser Fahrlässigkeit nur subsidiärein 12 ; für Verletzung der Amtspflicht bei der Urteilsfällung ineiner Rechtssache haftet der Beamte überhaupt nur, wenn er sicheiner mit öffentlicher Strafe bedrohten Bestechlichkeit oder vor-sätzlicher Rechtsbeugung schuldig gemacht hat 13 .

III. Verantwortlichkeit ohne Verschulden. DieFälle, in denen aus widerrechtlicher Schadenszufügung gehaftetwird, ohne dafs ein Verschulden vorzuliegen braucht, haben mit-einander gemein, dafs sie das Verschuldensprinzip zugunsten desVerursachungsprinzips durchbrechen. Da aber die Verursachungim geltenden Recht nicht allgemein als zureichender Haftungs-grund anerkannt ist, fragt es sich, warum sie gerade in diesenFällen genügt. Diese Frage läfst sich nur dahin beantworten, dafseben hier überall die Überwälzung der Schadenslast von demschuldlos Geschädigten auf den Schädiger, auch wenn dieser gleich-falls schuldlos ist, als ein besonders dringendes Postulat der aus-gleichenden Gerechtigkeit empfunden wird und deshalb sich durch-gesetzt hat. Es liegen Umstände vor, unter denen sich dasRechtsbewufstsein mit besonderer Energie dagegen sträubt, dafsder von einem widerrechtlichen Eingriff in seine ReehtssphäreBetroffene endgültig den Schaden tragen und der, aus dessenTätigkeitsbereich der Eingriff hervorgegangen ist, von jeder Ersatz-

11 Oben § 211 S. 898 Anm. 59. Ebenso nach U.W.G. § 1.

12 B.G.B. § 839 Dwenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zuerlangen vermag. Vgl. dazu R.Ger. LXXXVI Nr. 68.

13 B.G.B. § 839 2 mit Str.G.B. § 334 u. 336. Die um der Unabhängigkeitder Rechtsprechung willen unentbehrliche Befreiung der richterlichen Be-amten von der Haftung für sonstige Versehen erstreckt sich aber nur auf dieUrteilsfällung (einschliefslich der Erlassung eines Versäumnisurteils trotzMangels der gehörigen Voraussetzungen, R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 106), nichtauf die Prozefsleitung, daher auch nicht auf Verweigerung oder Verzögerungder Amtsausübung.