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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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907
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§ 212. Verantwortlichkeit für eignes widerrechtliches Verhalten. 907

Schadensersatzpfiicht aus schuldhafter Verursachung eintrete, istzweierlei erforderlich.

1. Zurechnungsfähigkeit des Handelnden. EinVerschulden liegt nur vor, wenn die schädigende Handlung freierWillensbestimmung entspringt. Darum ist für den einem Anderenzugefügten Schaden nicht verantwortlich, wer ihn im Zustandeder Bewufstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmungausschliefsenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeitzufügt. Hat er jedoch sich selbst durch geistige Getränke oderähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art ver-setzt, so ist er in gleicher Weise, wie wenn ihm Fahrlässigkeitzur Last fiele, verantwortlich, falls er nicht nachweist, dafs erohne Verschulden in den Zustand geraten ist 8 . Unverantwortlichist ferner stets ein Kind bis zu sieben Jahren, sowie ein Jugend-licher zwischen sieben und achtzehn Jahren und ein Taubstummerdann, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung nichtdie zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichthatte 9 .

2. Fehlerhafte W i 11 e n s b e s t i m m u n g. Die Schadens-verursachung mufs vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. Nach demB.G.B. genügt zur Verantwortlichkeit für die unter § 823 1 fallendeRechtsverletzung stets Fahrlässigkeit 10 . Ist dagegen der Tat-bestand einer unerlaubten Handlung nur wegen des Verstofses

8 B.G.B. § 827. Eine Abweichung vom Verschuldensprinzip liegt insofernvor, als clen Schädiger die Beweislast trifft, dafs er ohne Verschulden (z. B.weil er die berauschende Wirkung eines Getränkes weder kannte noch kennenmußte oder auf ärztliche Anordnung zu viel Morphium genommen hat) in denZustand geraten ist. Im übrigen ist nur in den Begriff der Verursachung diemittelbare Verursachung einbezogen, diese aber mufs schuldhaft sein. Für einenur im Falle des Vorsatzes unerlaubte Handlung (wie stets beim Verstoße gegen§ 826 und in manchen Fällen gegen § 823 2 ) haftet seltsamerweise der Schuldige,weil er nur dem fahrlässig Handelnden gleichgestellt wird, nicht. Diese Be-freiung kann aber unmöglich gelten, wenn er sich vorsätzlich gerade behufsBegehung der unerlaubten Handlung in den Zustand versetzt hat. Kipp b.Windscheid I 528, Planck zu § 828 Bern. 3a, Oertmann Bern. 3; a. M.v. Liszt S. 50 ff'. Vgl. Schweiz. O.R. a. 54 2 (früher § 57).

s B.G.B. § 828. Vgl. Str.G.B. § 5556 (Straffreiheit bis zu 12 Jahren,von 12 bis zu 18 Jahren bei Mangel der zur Erkenntnis der Strafbarkeit er-forderlichen Einsicht). Den Beweis, dafs die Voraussetzungen der Haftbefreiungnach § 828 vorliegen (vgl. dazu R.Ger. LI Nr. 7, L1II Nr. 39 S. 159, Seuff. LIIINr. 227, LIV Nr. 138), hat der Jugendliche zu führen; R.Ger. LXI Nr. 58.

10 Im Falle des § 824 mit der durch Abs. 2 angeordneten Einschränkung;oben § 211 Anm. 3031.