Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
906
Einzelbild herunterladen
 

906 Drittes Kapitel. Scliuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

rechtliche Schadenszufügung durch Ver schul den bedingt ist 4 .Die neueren Gesetzbücher halten an demVerschuldensprinzipals Ausgangspunkt fest 5 . Auch das B.G.B. stellt es an die Spitze;die vielfach befürwortete Rückkehr zumVerursachungsprinzip(Veranlassungsprinzip) hat es nicht vollzogen 6 .

Allein das Verschuldensprinzip, das in Deutschland niemalsausnahmslos durchgeführt war, ist infolge der modernen Entwick-lung an so zahlreichen Punkten durchlöchert, dafs es nicht mehrangeht, im Verschulden den letzten Grund der Verantwortlichkeitfür widerrechtliche Schadenszufügung zu erblicken. Das Ver-schulden ist nur noch ein regelmäfsiges Erfordernis. Die Fälleder Haftung ohne Verschulden sind keine Singularitäten,sondern Aushufs einer vordringenden Bewegung, die das Schadens-ersatzrecht auf eine neue Grundlage zu stellen sucht 7 .

II. Verantwortlichkeit ausVerschulden. Damit eine

4 v. Ihei'ing, Das Sckuldmoment im röm. Privatrecht, 1867. Wind-scheid § 451 Anm. 1 mit Nachweisen ans der Praxis.

B Preufs. L.R. I, 3 § 10 ff. Code civ. a. 1682, 1383. Österr. Gb. § 1294,1295. Sachs. Gb. § 116, 1483. Schweiz. O.R. a. 50 (jetzt 41).

6 Entw. I wollte sogar das Verschuldensprinzip, das die Motive als grofsenKulturfortschritt priesen, reiner als das röm. R. durchführen und in diesemSinne einen Rückschritt gegenüber allen modernen Gesetzbüchern bringen.Vgl. meine Schrift über den Entw. S. 260 ff. Das B.G.B. hat wichtige Zu-

§ geständnisse an das Verursachungsprinzip gemacht, aber sie erscheinen gegen-

über § 823 als Ausnahmen von der Regel.

7 Vgl. A. Merkel, Jurist. Enzykl. § 665 ff., bes. § 673ff (4. Aufl. v.

R. Merkel § 692ff.). V. Mataja, Das Recht des Schadensersatzes vomStandpunkte der Nationalökonomie, 1888. Steinbach, Die Grundsätze desheutigen Rechts über den Ersatz von Vermögensschaden, 1888. R. Binding,Die Normen, 2. Aufl. I (1890) S. 433 ff; dazu Strafrechtliche und strafprozessualeAbhandlungen, 1915, I 91 ff. J. Unger, Handeln auf eigne Gefahr, 1890(3. Aufl. 1904); Handeln auf fremde Gefahr, Jahrb. f. D. XXXIII 299ff.V. Sjögren, ebd. XXXV 343ff. R. Merkel, Die Kollision rechtmäfsigerInteressen und die Schadensersatzpflicht bei rechtmäfsiger Handlung, 1895.M. Rümelin, Gründe der Schadenszurechnung, 1896. Stammler, Schuldv.

S. 111 ff. Jung, Delikt u. Schadensverursachung, 1897. G. Rümelin, Arch.f. ziv. Pr. DXXXVIII 285 ff. Mauzka, Der Rechtsgrund des Schadensersatzesaufserhalb bestehender Schuldverhältnisse, 1904. Traeger, Kausalbegriff imStrafr. u. Zivilr., 1904, S. 294 ff. v. Ran da, Die Schadensersatzpflicht nachöst. R., 1907. Enneccerus I § 199. K. Adler, Unverschuldetes Unrecht,1910. Hedemann, Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrh., 1910, S. 81 ffM. Rümelin, Schadensersatz ohne Verschulden, 1910; Haftung im klinischenBetriebe, 1913. Müller-Erzbach, Gefährdungshaftung und Gefahrtragung,1912.