902 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
andere Weise entstanden sein 70 . Insbesondere scheiden daher alleVertragsverletzungen als solche aus dem Kreise der unerlaubtenHandlungen aus 71 . Ist freilich ein Vertrag nicht zustande ge-kommen oder nichtig, so kann eine Schadensersatzpfücht aus demVerhalten des einen Teils gegen den äh deren Teil nur unter demGesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet werden 72 .
Nun kann aber eine das Gläubigerrecht verletzende Handlunggleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlungerfüllen. Denn sie kann zugleich einen Eingriff in die Privatrechts-sphäre des Gläubigers enthalten, aus dem der Schuldner, wenn erihn einem beliebigen Dritten gegenüber beginge, deliktisch haftenwürde. So kann z. B. aufser dem Forderungsrecht das Recht desGläubigers an Leib und Leben verletzt sein 73 ; es kann gleichzeitigeine Verletzung seines Eigentums, dinglichen Rechtes oder Besitzesvorliegen 74 ; die Vertragsverletzung kann zugleich gegen ein Schutz-gesetz verstofsen 76 ; sie kann sich als vorsätzliche sittenwidrigeSchadenszufügung darstellen 76 . Darüber, ob und inwieweit insolchen Fällen mit dem Gläubigeranspruch ein deliktischer An-spruch konkurriert, herrscht ein noch unausgetragener lebhafter
70 Es gilt auch für das Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung, dessenVerletzung nicht etwa eine weitere unerlaubte Handlung ist. Ebenso für un-selbständige Schuldverhältnisse personenrechtlicher oder sachenrechtlicherHerkunft.
71 Eine Vertragsverletzung wird auch noch nicht dadurch zur unerlaubtenHandlung, dafs das Gesetz, wie z. B. § 618 3 , für die Bemessung des zu leisten-den Schadensersatzes auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen verweist.
72 R.Ger. LXII Nr. 74; Seuff. LXII Nr. 39; 0ertmann, Vorbem. 5b.Vgl. auch B.G.B. § 682.
73 So kann der Dienstherr durch Verletzung der Fürsorgepflicht, derDienstpflichtige durch Verletzung der Dienstpflicht, aber auch der Verkäufer,Werkmeister oder Schenker durch Lieferung einer fehlerhaften Sache den Tod,eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Vertragsgenossen herbei-führen.
74 So z. B., wenn der Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer die Sachezerstört, beschädigt oder unterschlägt; oder wenn durch geliefertes krankesVieh das gesunde Vieh des Empfängers angesteckt wird.
75 So kann z. B. die Verletzung der dienstherrlichen Vertragspflicht zu-gleich gegen ein Arbeiterschutzgesetz verstofsen; die arglistige Verschweigungeines Mangels kann strafbarer Betrug sein.
76 So z. B., wenn Jemand die verkaufte Sache nicht liefert, um dem Käuferdie Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit unmöglich zu machen, ein ver-dungenes Fuhrwerk nicht rechtzeitig stellt, um den Besteller durch Verhinderungeiner wichtigen Reise zu schädigen, eine Geldschuld nicht zahlt, um den Konkursdes Gläubigers herbeizuführen.