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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 211. Begriff und Umfang.

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obliegende Amtspflicht verletzt 67 , dem Dritten für den daraus ent-stehenden Schaden ° 8 . Diese Haftung stempelt auch solches inAusübung des Amtes begangene Tun oder Unterlassen, das nichtschon nach § 823 oder § 826 unerlaubte Handlung ist, zur un-erlaubten Handlung. Sie tritt unabhängig von den Folgen derPflichtverletzung gegenüber dem Staate oder dem sonstigen Dienst-herrn ein. Voraussetzung aber ist, dafs der Beamte zugleich demGeschädigten gegenüber verpflichtet war, seine amtliche Funktiongehörig auszuüben. Auch hier also mufs das als unerlaubte Hand-lung mit Privatrechtsfolgen ausgestattete Verhalten nicht blofswiderrechtlich sein, sondern auch eine Rechtsverletzung einschliefsen.Die Besonderheit aber besteht darin, dafs das verletzte subjektiveRecht ein öffentlichrechtlicher Anspruch ist. Denn verletzt ist derRechtsschutzanspruch oder irgendein anderer Anspruch auf Be-tätigung der öffentlichen Gewalt im Einzelinteresse. Allein dieseröffentlichrechtliche Anspruch steht im Dienste der Privatrechts-sphäre, die er ergänzt und vollendet, und wird daher als Zubehördes Privatrechts behandelt. Darum ist seine Verletzung, falls sieschädigend in die Privatrechtssphäre eingreift, geeignet, ein privat-rechtliches Schuldverhältnis zu begründen 69 .

III. Verhältnis zur Verletzung bestehender Schuld-verhältnisse. Die Verletzung eines bestehenden Schuldverhält-nisses ist keine unerlaubte Handlung. Sie verpflichtet den Schuldner,wenn er für sie verantwortlich ist, zur Ersatzleistung an denGläubiger, aber sie begründet nicht ein neues, sondern verändertnur das alte Schuldverhältnis. Dies gilt in gleicher Weise füralle Schuldverhältnisse, mögen sie aus Rechtsgeschäft oder auf

67 Über die Abgrenzung gegen solche Amtspflichten, die nur dem Staateoder sonstigen Dienstherrn gegenüber bestehen, in der Praxis vgl. Stau dinge rBern. 5a, Oertmann Bern. 2b, Komm. d. R.G.R. Bern. 2. Der Notar haltetnicht blofs dem Auftraggeber, sondern jedem geschädigten Dritten; R.Ger.LXXVI1I Nr. 53; unrichtig O.L.G. Hamb. b. Seuff. LXII Nr. 222. Vgl. auchR.Ger. LVI1I Nr. 75. Auch bei Überschreitung seiner Zuständigkeit haftet derBeamte aus § 839; R.Ger. LXXI Nr. 19 (anders früher LX 321).

68 Die Haftung fällt weg, insoweit nach den neueren Gesetzen dem Drittenausschliefslich der Staat oder sonstige öffentlichrechtliche Verband haftet; vgl.unten § 213 V. Doch bleibt auch dann die Verletzung der Amtspflicht imRahmen des § 839 unerlaubte Handlung, die nur eben dem Staate usw. zu-gerechnet wird, für den Beamten aber eine Regrefspflicht gegen den Staat usw.begründen kann.

69 Weitere Besonderheiten dieses Delikts bestehen in der durch § 839vorgesehenen Ermäfsigung der Verantwortlichkeit; davon unten § 212 S. 908.

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