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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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900 Drittes Kapitel. Schuldverkältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Andererseits kann die Erwägung, dafs nur eine vom Reclitsbe-wufstsein als Rechtsverletzung empfundene nachteilige Einwirkungauf eine fremde Privatrechtssphäre unerlaubte Handlung sein kann,dazu beitragen, die nicht wegzuleugnende Gefahr einer zu weitenAusdehnung des Schutzes aus § 826 abzuwehren 64a .

5. Verletzung der Amtspflicht 66 . Nach § 839 haftetein Beamter 66 , der schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber

nur der Schutz aus § 826 zugebilligt wurde (vgl. z. B. noch R.Ger. LXX1IINr. 77), in erheblichem Umfange bereits den Schutz aus § 823 1 errungen (obenAnm. 40). Auch gegenüber unlauterem Wettbewerb verwertete die Praxis den§ 826 ständig in den durch die Spezialvorschriften des U.W.G. v. 1896 nichtgedeckten Fällen; jetzt ist der Anlafs hierzu durch die Generalklausel desU.W.G. v. 7. Juni 1909 § 1 weggefallen, weil diese Bestimmung weiter als § 826reicht, indem sie von der sittenwidrigen Handlung nur fordert, dafs siezuZwecken des 'Wettbewerbes vorgenommen ist, somit eine besondere Absichtder Schadenszufügung nicht verlangt. Dagegen mufs sich das Recht auf Arbeits-freiheit vorläufig mit dem Schutz aus § 826 begnügen (oben Anm. 40). Ebensoanscheinend das Recht auf Achtung der Geheimsphäre (oben Anm. 26). DieBedeutung der ganzen Entwicklung liegt wiederum mehr in der Erweiterungdes Begriffes der subjektiven Rechte, als in der Gestaltung des Deliktsbegriffes.

Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich z. B. die Ablehnung derAnwendung des § 826 in den Entsch. des R.Ger. LXX1 Nr. 31, LXXVI Nr. 28,LXXVIII Nr. 4, LXXXII Nr. 66. Vgl. auch Köhler, Arch. f. b. R. XXIX140 ff. (gegen Anwendung auf zu niedrige Preisbestimmung durch O.L.G. Naum-burg).

66 Hie grundsätzliche Haftung der öffentlichen Beamten für Schadens-zufügung durch Versehen im Amt wurde zuerst im preufs. R. durchgeführt undim Preufs. A.L.R. II, 10 § 88 ff. festgehalten; vgl. Dem bürg, Preufs. P.R. II§ 135. Im gern. R. wurde die sog.Syndikatsklage, die ursprünglich nur aufungerechten Urteilsspruch gegründet werden konnte, überwiegend, obschonunter vielen Streitfragen, zu einem Rechtsbehelf gegen alle schädigende Amts-handlungen richterlicher und nichtrichterlicher Beamten erweitert; Dem bürg,Pand. II § 135 Anm. 67 u. Windscheid § 470. So auch Sachs. Gb. § 1506ff.Über österr. R. vgl. Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 408. Das Schweiz. O.E.a. 64 (61) wendet die allgemeinen Grundsätze über unerlaubte Handlungen an,gestattet aber Abweichungen durch Bundes- und Kantonalgesetze, ausgenommenfür gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten. Über das heutigedeut. R. Delius, Haftpflicht der Beamten, 1901; Maltz, Beamtenhaftpflichtnach § 839, 1904; N ö 1 d e k e b. Gruchot XLII 797 ff.; Schneider, Arch. f. z. Pr.XCI 209ff.; Endemann § 202, 1; Crome § 329; Dernburg § 392; Ennec-cerus § 457; weitere Literaturnachweise b. Dernburg Anm. 2, Planck zu§ 839, Hertmann zu § 839. Vgl. auch über das Verhältnis von § 839 zu § 823R. Schmidt, Die Gesetzeskonkurrenz, 1915, S. 217.

06 Wer Beamter ist, bestimmt sich nach öffentlichem Reichs- und Landes-recht. In Betracht kommen nur öffentliche Beamte des Staates oder einesanderen öffentlichrechtlichen Verbandes.