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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 211. Begriff und Umfang.

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Die unerlaubte Handlung aus § 826 ist aber auch stetsRechtsverletzung. Die herrschende Meinung verneint dies,weil das verletzte Recht nur am Vermögen als solchem bestehenkönnte, ein derartiges Recht aber dem B.G.B. fremd sei. Es istrichtig, dafs das B.G.B. das Vermögen als Ganzes nicht als Gegen-stand eines durch § 823 1 geschützten Rechtes anerkennt und dahergegen fahrlässige und auch gegen eine nicht unsittliche vorsätzlicheSchädigung nur schützt, wenn die schädigende Handlung gegenein Schutzgesetz im Sinne des § 823 2 verstöfst 62 . Allein insoweitdies zutrifft, ist eben doch ein privatrechtlicher Anspruch auf dasUnterbleiben von nachteiligen Einwirkungen auf die Vermögenslageim ganzen anerkannt. Gegenüber sittenwidriger vorsätzlicherSchädigung aber wird durch § 826 offenbar Jedermann ein all-gemeines subjektives Ausschliefsungsrecht verliehen. Die Quelledieses Ausschliefsungsreehtes kann nur das allgemeine Persönlich-keitsrecht sein, das der Person die Herrschaft an dem ihr vonder Rechtsordnung zugestandenen Individualbereich und somit auchan ihrem Vermögen gewährleistet 68 . Somit hat der Gesetzgeber,obschon unfreiwillig und unbewufst, durch § 826 das Vorhandenseindes allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt und ihm einefreilich beschränkte Wirkungskraft verliehen. Demgemäfs hatdenn auch in der Praxis die Anwendung des § 826 den Weg ge-wiesen, auf dem das allgemeine Persönlichkeitsrecht sich mehr undmehr ein gewisses Mafs von Geltung verschafft und vollerem Siege I

entgegenschreitet. Unter der Ägide des § 826 erringen auch be-sondere Persönlichkeitsrechte, deren Verselbständigung noch nichtdurchgedrungen ist, zunächst einen begrenzten Schutz, bis sie zuvoll geschützten Rechten im Sinne des § 823 1 ausreifen 64 .

Seuff. LX Nr. 147. Keineswegs aber darf man mit Oertmann a. a. 0., Kipp,

Begriff der Rechtsverletzung S. 12, u. A. behaupten, in diesem Falle sei dieHandlung nicht widerrechtlich. Damit, dafs er die schikanöse Rechtsausübungfürunzulässig erklärt, erklärt der § 226 noch nicht jeden anderen Rechts-mifsbrauch fürzulässig. Der unsittliche Rechtsmifsbrauch mit dem Vorsatzder Schadenszufügung ist eben durch § 826 schlechthin verboten.

62 Hierüber ist die Praxis einig. Vgl. R.Ger. LI Nr. 20, LVIII Nr. 6,

LXII Nr. 74, LXV Nr. 55, LXXVI Nr. 10; Seuff. LVII Nr. 186, LXII Nr. 39.

63 Vgl. auch Eltzbacher a. a. 0. S. 333ff., der aber ein vom Persön-lichkeitsrecht gesondertesallgemeines Ausschliefsungsrecht an der Gesamt-heit der Güter annimmt. Ebenso Langheineken, Anspruch S. 156ff.

Gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht neuestens Schulz-Schäffer I119ff., der das subjektive Recht alsImperativpotenz definiert (S. 105 ff.); vgl.darüber und dagegen H. Lehmann, Z. f. H.R. LXXVIII 529ff.

64 So hat das Recht aus bestehendem Gewerbebetriebe, dem anfänglich

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