Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
898
Einzelbild herunterladen
 

898 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse ans unerlaubten Handlungen.

Erforderlich ist vorsätzliche Schadenszufügung 69 .Eine solche ist immer Verletzung der privaten Rechtssphäre. Sieist aber, insofern sie nicht unter § 823 fällt, nur dann unerlaubteHandlung, wenn sie durch ein wegen der angewandten Mittel oderdes erstrebten Zwecks nach der Durchschnittsanschauung der an-ständig und billig denkenden Menschen unsittliches Tun oderUnterlassen erfolgt 60 .

Die nach § 826 zum Schadensersatz verpflichtende Handlungist widerrechtlich. Sie verstöfst ja gegen ein ausdrücklichesgesetzliches Verbot. Das Sittengesetz ist nicht etwa als eine vonaufsen her die Rechtsordnung durchbrechende Macht anerkannt,sondern als konstitutiver Faktor in die Rechtsordnung aufgenommen.Der Verstofs gegen die guten Sitten macht, wie nach § 138 jedesRechtsgeschäft nichtig, so nach § 826 jede vorsätzliche Schadens-zufügung rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn der Handelndeein bestimmtes formales Recht ausübt. Denn insoweit er es in un-sittlicher Weise zur vorsätzlichen Schädigung eines Anderen be-nützt, überschreitet er die seinem Recht durch die Rechtsordnunggezogenen Schranken und übt nur noch scheinbar ein Recht aus,während er in Wahrheit widerrechtlich handelt 61 .

erteilung Seuff. LXX Nr. 146 und (R.Ger.) Nr. 147. Auf Verleitung zum Ver-tragsbruch He in, Die Verleitung zum Vertragsbruch nach b. R., 1906, S. 70 ff.Auf einen den Schuldner knebelnden Kreditversicherungsvertrag R.Ger. LXXXVNr. 74. Auf Erschleichung der Einrede aus § 1717 B.G.B. O.L.G. Münchenb. Seuff. LXX Nr. 82. Auf arglistige Herbeiführung der Formnichtigkeiteines Vertrages Josef, Arch. f. b. R. XXXVI 60ff. Andere besondere An-wendungsfälle z. B. R.Ger. LVIII Nr. 101, LX1X Nr. 62, LXXII Nr. 40, LXXXIIINr. 8, Seuff. LXI Nr. 137, LXII Nr. 159. Über Konkurrenz mit Vertrags-anfechtung R.Ger. LIX Nr. 46.

69 Der Wille mufs also auf Schadenszufügung gerichtet sein. Ist dies derFall, sei es auch nur eventuell oder sei es auch ohne die Voraussicht, wen derSchade treffen wird, so ist dem Erfordernis genügt. Vorsatz der Sittenverletzungist nicht erforderlich; R.Ger. LXXII Nr. 40.

60 Über den anzulegenden Mafsstab herrscht Streit; im allgemeinen ent-scheiden gleiche Gesichtspunkte, wie bei der Anwendung des § 138.

61 Gegenüber dem Schikaneverbot des § 226 bringt der § 826 eine Er-weiterung; der Rechtsmifsbrauch fällt unter § 826 nicht blofs, wenn er lediglichden Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen, sondern auch,wenn er eignen Vorteil auf Kosten des Geschädigten bezweckt. So gegen'Planck 3 zu § 226 Bern. 1 (anders 4. Aufl. Bern. 5) und § 826 Bern. 2 d u.Fischer, Rechtswidrigkeit S. 142 ff., die herrschende Meinung u. die Praxis;vgl. Oertmann, D.J.Z. VIII 324ff, Komm. Bern. 1, Staudinger Bern. 6,Crome Anm. 11, Enneccerus Anm. 10, Raape b. Dernburg 4 § 393 Anm. 8,R.Ger. LVIII Nr. 55 u. 56, LXII Nr. 36, LXVI Nr. 55, LXXXVI Nr. 47 S. 195,