211. Begriff und Umfang.
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fechtungsgesetzgebung dem Konkursverwalter als Vertreter derGläubigergesamtheit oder einem einzelnen Gläubiger gewährteAnspruch gegen einen Gläubiger, der behufs eigner Befriedigungihren Forderungen zur Befriedigung geeigneten Vermögenswertentzogen hat, deliktische Natur haben 61 .
3. Gesetzesverletzung. Nach § 823 2 ist aus unerlaubterHandlung verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines Anderenbezweckendes Gesetz verstöfst. Doch ist stets Verschulden er-forderlich, während sich der Grad des zu vertretenden Verschuldensnach dem Schutzgesetz richtet. Das Schutzgesetz kann strafrecht-liche , polizeirechtliche oder auch zivilrechtliche Norm, es kannGesetz im formellen Sinn oder auch blofse Rechtsverordnung sein.
Hiermit ist für die Abgrenzung der Deliktstatbestände aufeine unübersehbare Menge von Spezialvorschriften verwiesen.Die Frage aber, wann eine Vorschrift, die eine Handlung oderUnterlassung verbietet, „den Schutz eines Anderen“ bezweckt undsomit ein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 2 ist, bereitet grofseSchwierigkeiten. Nach der herrschenden Meinung, die auch inder Praxis durchgedrungen ist, fällt unter den Begriff des Schutz-gesetzes nicht nur jede Rechtsnorm, die den Schutz einzelnerPersonen oder gewisser Personenklassen (z. B. der Arbeiter oder
die dem unvollendeten Bau als Bestandteile eingefügt und somit in das Eigen-tum des Bauherrn ühergegangen waren, deshalb gewährt, weil er während desBaues über sie noch beliebig verfügen und sie sich durch Wegnahme wiederaneignen kann; nur irrt das O.L.G., wenn es meint, es sei hier ein anderes„sonstiges Recht“ als eben ein Forderungsrecht verletzt. Ebenso mufs derschädigende Eingriff in das Benutzungsrecht des Mieters oder Pächters auchdann, wenn er keine Besitzstörung enthält, als Verletzung seines Forderungs-rechts unter § 823 1 subsumiert werden. Es widerspricht doch jedem gesundenRechtsgefühl, wenn das O.L.G. München h. Seuff. LX Nr. 229 dem Fischerei-pächter, der die Fischerei in einem öffentlichen Flusse gepachtet hat, jedenSchutz gegen dritte Störer versagt, weil sein Recht nur ein durch § 823 nichtgedecktes Forderungsrecht sei, Besitzschutz aber, da es Rechtsbesitz nichtgebe, ihm nicht gebühre!
61 Insoweit dies der Fall ist, liegt eine unerlaubte Handlung vor, diefremde Forderungsrechte verletzt, weil sie gegen die in gewissem Umfangejedem Gläubiger auferlegte Pflicht zur Achtung konkurrierender Gläubigerrechteverstöfst. Zum Teil aber handelt es sich nur um Ansprüche aus ungerecht-fertigter Bereicherung. Da die ganze Materie sonderrechtlich geregelt ist, isthier auch von ihren deliktischen Elementen nicht weiter zu handeln. Dochkann mit dem Anspruch aus dem Anfechtungsgesetz ein Anspruch aus un-erlaubter Handlung nach B.G.B. § 823 oder § 826 konkurrieren; R.Ger. LXXIVNr. 62, LXXXIV Nr. 23, Seuff. LX Nr. 136, LXX Nr. 34.