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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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896
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896 Drittes Kapitel. Sclnildverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

der Bauhandwerker) bezweckt, sondern auch jede zum Schutzeder Allgemeinheit bestimmte Vorschrift, wenn sie nur nicht ledig-lich das organisierte Ganze als solches, sondern zunächst oderdoch nebenbei die Summe seiner einzelnen Glieder vor Schadenbehüten soll 62 . Im einzelnen aber bleibt vieles zweifelhaft. DiePraxis entscheidet von Fall zu Fall nach ziemlich willkürlichenErwägungen, die weniger von prinzipiellen Gesichtspunkten, alsvon dem Bedürfnis, dem Recktsbewufstsein Genüge zu tun, getragenwerden 63 . So hat die Bestimmung des § 823 2 jedenfalls die vonihr erhoffte feste Abgrenzung der Deliktstatbestäude nicht erreicht,vielmehr eine in unerquicklicher Kasuistik zutage tretende Un-sicherheit hervorgerufen, wie sie unter der Herrschaft der Gesetz-bücher, die den allgemeinen Begriff der widerrechtlichen Schadens-zufügung zugrunde legen, unbekannt war und ist.

Um einen festen Standpunkt zu gewinnen, mufs man auchbei der Auslegung des § 828 2 B.G.B. davon ausgehen, dafs einezum Schadensersatz verpflichtende Rechtsverletzung zugleich Privat-rechtsVerletzung sein mufs 64 . Die Handlung mufs nicht blofswiderrechtlich sein 65 , sondern auch einen Eingriff in den von derRechtsordnung gewährleisteten Individualbereich des Geschädigtenund somit in dessen subjektives Privatrecht enthalten. Ein Gesetzist Schutzgesetz, wenn es diesen Individualbereich in irgendeinerRichtung zu sichern bestimmt ist. Handelt es sich aber nicht um

62 Vgl. v. Lizst S. 30 ff., Cosack § 163 II 2 a, Crome § 326, 3, Lands-berg§158II, Enneccerus § 452, Dernburg § 383 V, P lanck, Bern. III, 2,Staudinger, Bern. III A, Oertmann, Bern. 4; ferner Bauer, Begriff desSckutzgesetzes, 1908, Träger, Kausalbegriffe S. 201 ff u. 376ff.; R.Ger. LIXNr. 68, LXIII Nr.81. Enger fassen den Begriff des Scbutzgesetzes bes. Linckel-mann S. 28, Lenel, D.J.Z. II 409, Detmold, Der Begriff des Scliutzgesetzes,Festg. f. Begelsberger, 1901, S. 317 ff.. Natürlich kommt auch ein Gesetz,das lediglich den Schutz des Staats oder einer anderen Verbandsperson be-zweckt, insoweit als Schutzgesetz in Betracht, als ein Ersatzanspruch der Ver-bandsperson selbst in Frage steht.

58 Zusammenstellungen im Komm. d. It.G.R. Bern. 14 u. b. Fischer-Henle Anm. 16; auch b. Staudinger a. a. O., Oertmann a. a. 0., Ennec-cerus a. a. 0. Anm. 3, 4. u. 9, Raape b. Dernburg 4 Anm. 23.

54 Vgl. Eltzbacher, Handlungsfähigkeit S. 281 ff. Verletzung einesRechtsguts verlangen auch v. L i z s t S. 32, R ü m e 1 i n, Arch. f. ziv. Pr. XC 300,Endemann, Anm. 31, Oertmann, Bern. 4d, u .A. Ein geschütztes Rechts-gut ist aber eben subjektives Recht.

66 Die Widerrechtlichkeit ist mit der Gesetzesverletzung an sich ohneweiteres gegeben, kann aber im Einzelfalle (z. B. durch Notstand oder Ein-willigung) ausgeschlossen sein.