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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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894
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894 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Forderung zerstört (z. B. einzielit oder erläfst) oder beschädigt(z. B. durch Vereinbarung mit dem Schuldner abschwächt) oderdem Gläubiger entzieht (z. B. an einen redlichen Dritten abtritt) 47 .Im älteren deutschen und im preufsischen Recht erschien es auchals unmittelbare Verletzung des Gläubigerrechts, wenn Jemandein auf Leistung einer Sache gerichtetes Forderungsrecht dadurchvereitelt, dal's er trotz Kenntnis des fremdenRechts zur Sachedie Sache für sich erwirbt; heute kann davon nicht die Rede sein,weil mit der Verwerfung des Rechts zur Sache zugleich die An-schauung durchgedrungen ist, dafs eine derartige Handlungsweisenicht widerrechtlich ist 48 . Dagegen ist die Vereitelung des Forde-rungsrechtes auf Dienstleistungen durch Abtrünuigmachen oderAbdingen des Dienstverpflichteten in Übereinstimmung mit demälteren deutschen Recht durch Sonderbestimmungen des Gewerbe-und Gesinderechts als eine dem Gläubiger gegenüber zum Schadens-ersatz verpflichtende unerlaubte Handlung anerkannt 49 . Eine un-mittelbare Verletzung des Forderungsrechtes begeht ferner, werdurch widerrechtlichen Eingriff in eine vom Gläubiger kraft desForderungsrechtes ausgeübte gegenständliche Herrschaft den For-derungsinhalt verkürzt 50 . Endlich kann auch der durch die An-

47 Hierzu ist z. B. der nach Abtretung oder gesetzlichem Übergänge derForderung infolge Unkenntnis des Schuldners noch als Gläubiger legitimiertefrühere Gläubiger (oben § 180 II 3 d S. 194 ff.), der zur Geltendmachung desForderungsrechts aus einem Wertpapiere durch den Papierbesitz legitimierteNichtgläubiger (oben Bd. II 119, 139, 154, 172 ff.), der durch einen unrichtigenErbschein als Gläubiger legitimierte Nichterbe imstande. Er haftet also nach§ 823 1 , wenn ihn ein Verschulden, sei es auch nur Fahrlässigkeit, trifft, demGläubiger für Schadensersatz. So mit Recht Enneccerus, Cro me, Planck,Hellwig, Dümchen, Goldmann, Schollmeyer a. a. 0. (oben Anm. 42),während die Vertreter der herrschenden Meinung (oben Anm. 43, vgl. bes.Kipp, Begriff der Rechtsverletzung S. 15 ff.) davon nichts wissen wollen.

48 Vgl. oben Bd. II 610, 611. Die vom R.Ger. LVI1 Nr. 79 geteilte Furcht,dafs im Falle der Zurechnung der Forderungsrechte zu densonstigen Rechtenmittels § 823 1 dasRecht zur Sache (und sogar unter Ausdehnung desSchutzes auf fahrlässige Verletzung) wieder auf leben werde, ist daher un-begründet. Denn § 823 1 verlangt jawiderrechtliche Verletzung. Immerhinkann die vorsätzliche Mifsachtung des fremden Forderungsrechtes auf dieSache dadurch rechtswidrig werden, dafs sie nach den Umständen gegen dieguten Sitten verstöfst und somit unter § 826 fällt; oben Bd. II 611 Anm. 13, R.Ger.LXII Nr. 36.

49 Oben § 199 S. 636 Anm. 198, § 200 III 8 d S. 678 ff.

50 Unter diesem Gesichtspunkt ist z. B. das Erk. des O.L.G. Hamb. b.Seuff. LXI Nr. 31 gerechtfertigt, das dem Bauunternehmer auf Grund des§ 823 1 einen Schadensersatzanspruch gegen den Beschädiger von Gegenständen,