§ 211. Begriff und Umfang.
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regelmäßig Forderungsrechte niclit zu den Rechten gehören, derenVerletzung ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung erzeugt.Denn das Wesen der Forderungsrechte besteht ja eben darin, dafssie als solche nur den Schuldner verpflichten. Verletzt dieserdas Forderungsrecht, so haftet er nicht aus unerlaubter Handlung,sondern aus bestehendem Schuldverhältnis. Dritte aber sind demGläubiger gegenüber zu nichts verpflichtet und begehen daher ihmgegenüber keine Rechtsverletzung, wenn sie sein Forderungsrechtmittelbar dadurch schädigen, dafs sie widerrechtlich in die Rechts-sphäre des Schuldners eingreifen 44 . Anders verhält es sich freilichim Falle der Entziehung gesetzlich begründeter familienrechtlicherAnsprüche auf Unterhalt durch Tötung des Unterhaltspflichtigenoder auf Dienstleistung durch Tötung, Körperverletzung oder Ent-ziehung der Freiheit des Dienstpflichtigen; allein hier handelt essich um unselbständige Schuldverhältnisse, die aus der personen-rechtlichen Verbundenheit von Gläubiger und Schuldner fliefsen;die Entziehung des Forderungsrechts ist Folge der in der Verletzungdes Persönlichkeitsrechts der Verpflichteten zugleich enthaltenen Ver-letzung des Personenrechts der Berechtigten, das ihnen kraft desvon Jedermann zu achtenden Familienbandes zusteht 43 . Indessensind auch die selbständigen Forderungsrechte trotz ihrer relativenNatur keineswegs jeder Wirksamkeit gegen Dritte beraubt 46 . Auchsie mufs Jedermann, sobald er mit dem Rechte des Gläubigers inunmittelbare Berührung tritt, als fremde Rechte achten. Darumliegt eine Forderungsrechtsverletzung, die den Tatbestand einerunerlaubten Handlung bilden kann, vor, wenn ein Nichtgläubiger,der kraft rechtswirksamen Scheines der Gläubigersehaft über dieForderung zu verfügen vermag, durch unbefugte Verfügung die
manu S. 21, Dem bürg § 383 IV 2, Kipp zu Windscheid 9 S. 948 u. bes.Begriff der Rechtsverletzung (oben Anm. 1) S. 13ff., Staudinger, Bern. II A2eff, Titze, Unmöglichkeit S. 328ff., Oertmann zu § 823 Bern. 3d mit zahl-reichen weiteren Literaturangaben. Ebenso R.Ger. LVII Nr. 79, LXXXII Nr. 44,Gruchot L 99 ff., 965 ff., LI 384, 987, viele O.L.G. (z. B. Seuff. LVI Nr. 147, LXNr. 229, LXIII Nr. 173).
44 So z. B. im Falle der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung dergeschuldeten Sache oder im Falle der Tötung, Körperverletzung oder Ein-sperrung des zur Dienstleistung Verpflichteten.— v. Liszt, Cosack, Cohn,Stammler, Kollier a. a. 0. nehmen hier eine Verletzung des Forderungs-rechts an.
45 B.G.B. § 844—845 (vgl. unten § 215). Diese Bestimmungen sind daherauf Unterhalts- oder Dienstleistungsansprüche aus Vertrag nicht anwendbar.
46 Vgl. oben § 175 II 7 S. 62 ff.